Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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1 Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit den wichtigsten

Handelspartnern im EU Raum beurteilt: Deutschland, Italien, Frankreich, Grossbritanni-

en, Österreich, den Niederlanden und Spanien. Der Auslandspreisvergleich kann mit

weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der Apothe-

keneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.

Begründung:

Für die Wahl der Länder gibt es keine gesetzliche Vorgabe, ebenso fehlt eine Definition

für den Begriff „Länder mit vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“. Die Länderlis-

te sollte sich nach den wichtigsten Handelspartnern und den wichtigsten Reiseländern

der Schweizer ausrichten. Dänemark, Belgien, Schweden und Finnland gehören nicht

zu den wichtigsten Handelspartnern. Die Erweiterung des Länderkorbs mit tendenziell

teureren nordeuropäischen Ländern wirkt kostentreibend und widerspricht dem Wirt-

schaftlichkeitsprinzip. Wäre der Parallelimport möglich, würden Medikamente kaum aus

dem „hohen Norden“ importiert. Letztlich werden mit dem Auslandpreisvergleich Import-

preise simuliert, die im ungehinderten freien Markt auch in der Schweiz real wären.

Zu Art. 34a Abs. 1: Die Ausweitung des Preisvergleichs auf weitere Länder benötigt ei- pharne neue Vernehmlassung bei den Stakeholdern und darf nicht einfach behördlich vor- maSuisse genommen werden. Zudem erachten wir die Ausweitung des Ländervergleichs als un-

verhältnismässigen Aufwand und bevorzugen die Stärkung des therapeutischen Quer-

vergleichs.

Zu Art. 34a Abs. 2: Es fehlt in der Definition „gleiche Arzneimittel“ dass es sich ebenfalls

um die gleiche Dosierung handeln muss.

Abs. 1: Die Betonung der „wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ scienceinist das zentrale Kriterium. Dies ist bei den heutigen Referenzländern wohl einigermas- dustries sen gegeben, nicht aber bezüglich der drei neuen Länder, deren Miteinbezug wir ableh-

nen. Wir schlagen daher vor, die Bestimmung (ähnlich wie bisher) wie folgt zu formulie-

ren: „Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit

wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt: Deutschland, Dä-

nemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich.“

Der zweite Satz von Abs. 1 ist zu streichen. Mit dieser Möglichkeit wäre es für die Zu-

lassungsinhaberinnen nicht möglich, einigermassen zuverlässig vorauszusehen, wie der

Auslandpreisvergleich vorgenommen werden soll. Dies öffnet der willkürlichen Rechts-

anwendung Tür und Tor und ist daher abzulehnen.

Abs. 2: Unseres Wissens ist die Frage der Zulässigkeit von Vergleichen von „gleichen

Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff und gleicher Formulierung“, aber unterschiedlichen

Zulassungsinhabern, Gegenstand von hängigen Rechtsfällen. Wir erachten es für unzu-

lässig, durch eine nachträgliche Verordnungsänderung den Entscheid der Gerichte prä-

judizieren zu wollen, und schlagen deshalb Streichung von Abs. 2 vor.

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern band für mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt: Deutschland,

komple-Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich.

mentärme-

Abs. 2: Als gleiche Arzneimittel gelten Originalpräparate derselben Indikation resp. An- dizinische wendungsmöglichkeit mit gleichem Wirkstoff und derselben Darreichungsform. Heilmittel

SVKH Abs. 3 Streichen.

Begründung:

Abs. 1 der Vorlage ist abzulehnen, als dass der Länderkorb auf Belgien, Finnland und

Schweden ausgedehnt wird. Die Möglichkeit, andere Länder als Referenzländer beizu-