Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Abs. 1: Die Betonung der „wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ scienceinist das zentrale Kriterium. Dies ist bei den heutigen Referenzländern wohl einigermas- dustries sen gegeben, nicht aber bezüglich der drei neuen Länder, deren Miteinbezug wir ableh-
nen. Wir schlagen daher vor, die Bestimmung (ähnlich wie bisher) wie folgt zu formulie-
ren: „Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit
wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt: Deutschland, Dä-
nemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich.“
Der zweite Satz von Abs. 1 ist zu streichen. Mit dieser Möglichkeit wäre es für die Zulas-
sungsinhaberinnen nicht möglich, einigermassen zuverlässig vorauszusehen, wie der
Auslandpreisvergleich vorgenommen werden soll. Dies öffnet der willkürlichen Rechts-
anwendung Tür und Tor und ist daher abzulehnen.
Abs. 2: Unseres Wissens ist die Frage der Zulässigkeit von Vergleichen von „gleichen
Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff und gleicher Formulierung“, aber unterschiedlichen
Zulassungsinhabern, Gegenstand von hängigen Rechtsfällen. Wir erachten es für unzu-
lässig, durch eine nachträgliche Verordnungsänderung den Entscheid der Gerichte prä-
judizieren zu wollen, und schlagen deshalb Streichung von Abs. 2 vor.
Vorschlag: Schweizeri-
scher Ver-Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern band für mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt: Deutschland,
komple-Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich.
mentärme-
Abs. 2: Als gleiche Arzneimittel gelten Originalpräparate derselben Indikation resp. An- dizinische wendungsmöglichkeit mit gleichem Wirkstoff und derselben Darreichungsform. Heilmittel
SVKH Abs. 3 Streichen.
Begründung:
Abs. 1 der Vorlage ist abzulehnen, als dass der Länderkorb auf Belgien, Finnland und
Schweden ausgedehnt wird. Die Möglichkeit, andere Länder als Referenzländer beizu-
ziehen, ist ebenso abzulehnen. Eine solche Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsi-
cherheit und ist dementsprechend zu streichen.
Ebenso wird Abs. 2. abgelehnt. Insbesondere in Bezug auf die Unterschiede der
schweizerischen komplementärmedizinischen Arzneimittel und der ausländischen kom-
plementärmedizinischen Arzneimittel ist zu regeln, dass für den Auslandpreisvergleich
nur Arzneimittel herangezogen werden, die über dieselbe Indikation resp. Anwendungs-
möglichkeit und über den gleichen Wirkstoff und dieselbe Darreichungsform verfügen.
Abs. 3 der Revisionsvorlage ist dementsprechend zu streichen.
Abs. 1: vips und Intergenerika lehnen den Einbezug weiterer Länder ab, die der Anfor- Vereinigung derung „Länder mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ nicht Pharmafirentsprechen. Zudem erachtet sie es als unabdingbar, dass in der neuen Verordnung men in der der Begriff „Länder mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“ klar
Schweiz definiert wird. Auch lehnen sie die Regelung ab, dass mit weiteren Ländern verglichen
werden kann, auch wenn dies in der bisherigen Verordnung enthalten war. Begründung: (vips) und Diese Regelung bietet behördlicher Willkür Vorschub, welche zu Rechtsungleichheit Intergene- und Wettbewerbsverzerrungen führen kann. rika
Abs. 2: Diese Regelung lehnen wir grundsätzlich ab. Der Vergleich mit Arzneimitteln an-
derer Zulassungsinhaberinnen ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig.
Dies ist zurzeit Gegenstand von hängigen Rechtsfällen. Deshalb muss bis zum Vorlie-
gen der entsprechenden Urteile auf eine präjudizierende Verordnungsänderung verzich-
tet werden.