Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 134Fedlex · Rapport sur les résultats
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Patentschutz des relevanten Originalpräparats vor dem 1. Januar 2012 abgelaufen ist,
kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu
rechtfertigen ist. Die Bestimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-
Abstand bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Speziali-
tätenliste und dem Zeitpunkt, in welchem der Patentschutz des Originalpräparates aus-
gelaufen ist, zur Anwendung gelangt.
Vorschlag: santésuisse
Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit von Generika
1 Im Zuge der Überprüfung nach Artikel 34d Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich,
wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze tiefer sind
als die am 1. Januar gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise, zuzüglich der To-
leranzmarge, der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:
a. 10 Prozent, sofern der Patentschutz ihres Wirkstoffes nach dem 1. Januar 2012 ab-
gelaufen ist und ihre Fabrikabgabepreise bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste die
Voraussetzungen nach Artikel 65c Absatz 2 Buchstabe a KVV erfüllten;
Begründung:
Gemäss dem Bericht der GPK‐S ist die Abstandsregelung nicht wirtschaftlich. Gemäss
der Pressemitteilung vom BAG soll das geltende System mit den Abstandsregeln durch
ein Festbetragssystem abgelöst werden. Die Krankenversicherer erwarten, dass die
entsprechende Änderung der gesetzlichen Grundlage möglichst rasch in Angriff ge-
nommen wird und eine griffige Festbetragsregelung gemäss den Empfehlungen des
Preisüberwachers umgesetzt wird. Ebenso erwarten die Krankenversicherer, dass das
BAG die Transparenz bezüglich Patentablauf der Produkte auf der Spezialitätenliste er-
höht und fehlende Bezeichnungen bei Original und Generika entsprechend vervollstän-
digt.
Abs. 1 betrifft wiederum den Referenztermin, der entsprechend zu ändern ist. sciencein-
dustries Abs. 1 lit. a: Diese Bestimmung ist abzulehnen. Wenn nicht auch denjenigen Zulas-
sungsinhaberinnen von Generika ein 10 Prozent-Abstand gewährt wird, deren Original-
präparate den Patentschutz vor dem 1. Januar 2012 verloren haben, kommt es zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die
Bestimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-Abstand bei der Überprü-
fung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Spezialitätenliste und dem Zeit-
punkt, in welchem der Patentschutz des Originalpräparates ausgelaufen ist, zur Anwen-
dung gelangt.
Abs. 1: Auch dieser Referenztermin ist zu ändern (siehe Art. 65d KVV). Vereinigung
Pharmafir-Abs.1 lit. a: Diese Regelung wird aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Der men in der 10-Prozent-Abstand muss bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnah-
Schweiz me in die SL und dem Zeitpunkt, zu welchem der Patentschutz abgelaufen ist, für alle
Generika zur Anwendung gelangen, deren Originale bei Patentablauf einen Umsatz von (vips) und unter CHF 4 Mio. hatten. Ansonsten würde das Ziel dieser Differenzierung nach Markt- Intergenerivolumen, nämlich die Förderung von Generika für Originalpräparate mit geringem Um- ka
satz, unterlaufen. Die Argumentation betreffend Gleichbehandlung ist nicht stichhaltig.
Der Wettbewerbs- und Preisdruck sorgen im patentfreien Marktumfeld in der Realität für
kleine Preisunterschiede.
Zudem ist der APV wegen der relativ tieferen Auslandpreise in der Regel bei allen Ge-
nerika schneidend, unabhängig davon, ob bei deren SL-Aufnahme 10 oder 20% vom
APV-Niveau bei Patentablauf abgezogen wurden, was wiederum bedeutet, dass nach
dem 3-jährlichen APV auch bei einem Abstand von 10% alle Präparate auf dem glei-
chen Niveau landen, also Gleichbehandlung automatisch gegeben ist.