Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Art. 34g, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit von Generika
Abs. 1: Im Zuge der Überprüfung nach Artikel 34d Absatz 1 gelten Generika als wirt-
schaftlich, wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze
tiefer sind als die am 1. Januar gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise, zuzüg-
lich der Toleranzmarge, der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:
a. 10 Prozent, sofern der Patentschutz ihres Wirkstoffes nach dem 1. Januar 2012 ab-
gelaufen ist und ihre Fabrikabgabepreise bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste die
Voraussetzungen nach Artikel 65c Absatz 2 Buchstabe a.
Begründung:
Gemäss dem Bericht der GPK-S ist die Abstandsregelung nicht wirtschaftlich. Gemäss
der Pressemitteilung vom BAG soll das geltende System mit den Abstandsregeln mit ei-
nem Festbetragssystem abgelöst werden. Die Krankenversicherer erwarten, dass die
entsprechende Änderung der gesetzlichen Grundlage möglichst rasch in Angriff genom-
men wird und eine griffige Festbetragsregelung gemäss den Empfehlungen des Preis-
überwachers umgesetzt wird. Ebenso erwarten die Krankenversicherer, dass das BAG
die Transparenz bezüglich dem Patentablauf der Produkte auf der Spezialitätenliste er-
höht und fehlende Bezeichnungen bei Original und Generika entsprechend vervollstän-
digt.
Abs. 1 betrifft wiederum den Referenztermin, der entsprechend zu ändern ist. Interpha-
rma Abs. 1 lit. a: Diese Bestimmung ist abzulehnen. Wenn nicht auch denjenigen Zulas-
sungsinhaberinnen von Generika ein 10 Prozent-Abstand gewährt wird, auch wenn der
Patentschutz des relevanten Originalpräparats vor dem 1. Januar 2012 abgelaufen ist,
kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu
rechtfertigen ist. Die Bestimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-Ab-
stand bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Spezialitä-
tenliste und dem Zeitpunkt, in welchem der Patentschutz des Originalpräparates ausge-
laufen ist, zur Anwendung gelangt.
Vorschlag: santésuisse
Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit von Generika
1 Im Zuge der Überprüfung nach Artikel 34d Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich,
wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze tiefer sind
als die am 1. Januar gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise, zuzüglich der To-
leranzmarge, der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:
a. 10 Prozent, sofern der Patentschutz ihres Wirkstoffes nach dem 1. Januar 2012 ab-
gelaufen ist und ihre Fabrikabgabepreise bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste die
Voraussetzungen nach Artikel 65c Absatz 2 Buchstabe a KVV erfüllten;
Begründung:
Gemäss dem Bericht der GPK‐S ist die Abstandsregelung nicht wirtschaftlich. Gemäss
der Pressemitteilung vom BAG soll das geltende System mit den Abstandsregeln durch
ein Festbetragssystem abgelöst werden. Die Krankenversicherer erwarten, dass die
entsprechende Änderung der gesetzlichen Grundlage möglichst rasch in Angriff genom-
men wird und eine griffige Festbetragsregelung gemäss den Empfehlungen des Preis-
überwachers umgesetzt wird. Ebenso erwarten die Krankenversicherer, dass das BAG
die Transparenz bezüglich Patentablauf der Produkte auf der Spezialitätenliste erhöht