Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

consommateurs et d'assurés.

Eventualantrag 3: Art. 65c Abs. 4 Satz 2 KVV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 3: Wie bei Eventualantrag 2, erhält das BAG mit der vorgeschlage-

nen Kann-Formulierung einen zu grossen Ermessensspielraum, der willkürlich ausge-

nutzt werden kann. Davon ist abzusehen. Das BAG soll wie bis anhin das Marktvolu-

men gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts berechnen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-

sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-

Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das

BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste

von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.

Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts

oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen

Krankenversicherung erfasst werden.

Vorschlag: Helsana

Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-

sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-

Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das

BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste

von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.

Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts

oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen

Krankenversicherung erfasst werden.

Begründung:

Der Bericht der GPK-S hat die Abstandsregel bei den Generika als nicht konform mit

dem Wirtschaftlichkeits-Kriterium beurteilt. Aus diesem Grund soll eine neue gesetzliche

Lösung mit mehr Wettbewerb im patentabgelaufenen Bereich mittels eines Festbe-

tragssystems durch das BAG vorbereitet werden. Bezüglich des Marktvolumens sollten

auch die tatsächlichen Ausgaben der Krankenversicherer im Rahmen der OKP verwen-

det werden können.

Vorschlag: santésuisse

4 Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Basis des

Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-Arzneimittel

und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das BAG kann

bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste von der Zu-

lassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen. Das Marktvo-

lumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts oder über die

reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen Krankenversi-

cherung erfasst werden.

Begründung:

Der Bericht der GPK‐S hat die Abstandsregel bei den Generika als nicht konform mit

dem Wirtschaftlichkeitskriterium beurteilt. Aus diesem Grund soll eine neue gesetzliche

Lösung mit mehr Wettbewerb im patentabgelaufenen Bereich mittels eines Festbe-