Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
consommateurs et d'assurés.
Eventualantrag 3: Art. 65c Abs. 4 Satz 2 KVV: Streichen. ZG
Zu Eventualantrag 3: Wie bei Eventualantrag 2, erhält das BAG mit der vorgeschlage-
nen Kann-Formulierung einen zu grossen Ermessensspielraum, der willkürlich ausge-
nutzt werden kann. Davon ist abzusehen. Das BAG soll wie bis anhin das Marktvolu-
men gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts berechnen.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-
sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-
Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das
BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste
von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.
Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts
oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen
Krankenversicherung erfasst werden.
Vorschlag: Helsana
Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-
sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-
Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das
BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste
von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.
Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts
oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen
Krankenversicherung erfasst werden.
Begründung:
Der Bericht der GPK-S hat die Abstandsregel bei den Generika als nicht konform mit
dem Wirtschaftlichkeits-Kriterium beurteilt. Aus diesem Grund soll eine neue gesetzliche
Lösung mit mehr Wettbewerb im patentabgelaufenen Bereich mittels eines Festbe-
tragssystems durch das BAG vorbereitet werden. Bezüglich des Marktvolumens sollten
auch die tatsächlichen Ausgaben der Krankenversicherer im Rahmen der OKP verwen-
det werden können.
Vorschlag: santésuisse
4 Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Basis des
Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-Arzneimittel
und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das BAG kann
bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste von der Zu-
lassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen. Das Marktvo-
lumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts oder über die
reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen Krankenversi-
cherung erfasst werden.
Begründung:
Der Bericht der GPK‐S hat die Abstandsregel bei den Generika als nicht konform mit
dem Wirtschaftlichkeitskriterium beurteilt. Aus diesem Grund soll eine neue gesetzliche
Lösung mit mehr Wettbewerb im patentabgelaufenen Bereich mittels eines Festbe-