Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

- Kein Innovationszuschlag bei hochpreisigen Medikamenten. Hier wären Preissenkun-

gen angebracht.

- Keine prozentuale Regelung des Innovationszuschlags. Vielmehr sind das Preisniveau

und der zu erwartende Umsatz zu berücksichtigen.

- Zeitliche Limitation der Gewährung eines neuen Innovationszuschlages. Wenn das In-

strument Innovationszuschlag funktioniert und somit Anreiz zur Innovation ist, dann ist

es denkbar, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Innovationen unterschiedlicher Wirkungs-

weise auf den Markt kommen. Der zweite Anbieter würde dann einen Innovationszu-

schlag basierend auf der Basis des ersten beantragen, resp. einen höheren Innovati-

onszuschlag erhalten, obwohl keine zusätzliche Innovation vorliegt.

2.3.3 Bemerkungen zu Artikel 65c KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

S'agissant de l'art. 65c, al. 4, du projet modifiant l'OAMal, au sujet la teneur des modifi- VD cations et du commentaire, nous regrettons que I'OFSP ne prévoie pas de rendre pu-

blics les volumes de marché qui servent à évaluer le prix de générique, alors même qu'il

y a une volonté de transparence du Conseil fédéral clairement exprimée. Sans compter

que l'évaluation du prix des génériques intéresse les citoyens, en tant qu'ensemble de

consommateurs et d'assurés.

Eventualantrag 3: Art. 65c Abs. 4 Satz 2 KVV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 3: Wie bei Eventualantrag 2, erhält das BAG mit der vorgeschlage-

nen Kann-Formulierung einen zu grossen Ermessensspielraum, der willkürlich ausge-

nutzt werden kann. Davon ist abzusehen. Das BAG soll wie bis anhin das Marktvolu-

men gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts berechnen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-

sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-

Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das

BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste

von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.

Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts

oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen

Krankenversicherung erfasst werden.

Vorschlag: Helsana

Abs. 4: Das Schweizer Marktvolumen pro Jahr nach Absatz 2 bemisst sich auf der Ba-

sis des Fabrikabgabepreises des Originalpräparates und von dessen Co-Marketing-

Arzneimittel und muss sämtliche Handelsformen desselben Wirkstoffes umfassen. Das

BAG kann bei einem Gesuch um Aufnahme eines Generikums in die Spezialitätenliste

von der Zulassungsinhaberin die Meldung des Schweizer Marktvolumens verlangen.

Das Marktvolumen muss gestützt auf Umsatzerhebungen eines unabhängigen Instituts

oder über die reellen Ausgaben im Rahmen der Pflichtleistungen in der obligatorischen

Krankenversicherung erfasst werden.

Begründung: