Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
d. und e. gestrichen
6 Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das
BAG auf den 1. September des Überprüfungsjahres die Preissenkung.
8 streichen
Begründung:
Ad Art. 65d 1: Die Überprüfung sollte jährlich für alle Präparate zum gleichen Zeitpunkt
stattfinden. Damit entspricht die Überprüfung den Forderungen des GPK Berichtes.
Ad 2: „Das BAG überprüft die Aufnahmebedingungen von sich aus oder auf Antrag …“:
Dies ist sicherlich eine pragmatische Lösung, weil nicht alle Kriterien systematisch
überprüft werden. Die Frage ist ob das Antragsrecht hier nicht zu eingeschränkt ist. Die
Frage des Prozesses der Antragsstellung und welcher Entscheid durch den Antrag
ausgelöst wird ist zu klären. Der Antrag auf Überprüfung ob alle Aufnahmekriterien noch
erfüllt sind, sollte mit einer einfachen Begründung für verschiedene Stakeholder möglich
sein und dann eine Überprüfung auslösen, deren Resultat zum Zeitpunkt der Auslösung
noch offen ist. Verknüpft damit ist auch die Frage ob die Firma die Erfüllung der Auf-
nahmekriterien wie z.B. der Wirksamkeit dokumentieren muss oder ob der Antragsstel-
ler hier bereits die von ihm beantragte Änderung der Spezialitätenliste beantragen
muss. Aus Sicht der Krankenversicherer sollte es möglich sein einen begründeten An-
trag zur Überprüfung der Erfüllung der WZW Aufnahmekriterien zu stellen, der dann ei-
ne WZW Überprüfung durch das BAG auslöst. Im Gegensatz zu anderen Leistungen in
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fehlt hier eine Antrags‐ und Rekursrecht
für andere beteiligte Anspruchsgruppen.
Ad 3: Die regelmässige Überprüfung soll gleichzeitig für alle Medikamente stattfinden.
Ausnahmen von dieser Überprüfung soll es nicht geben. Wurde das Arzneimittel vor
kurzem überprüft, sollte eine neue Überprüfung ja keine grosse Sache sein.
Zu Art. 65d Abs. 3: Es ist nicht akzeptabel, dass die erneute Prüfung auf anderen phar-Grundlagen beruht als die ursprüngliche Preisprüfung. Der therapeutische Querver- maSuisse gleich soll weiterhin berücksichtigt werden.
Zu Art. 65d Abs. 6 und 9: Vor dem Inkrafttreten am 1. September muss eine minimale
Frist für die Information der Versorgungskette (Grossist/Apotheker) gesetzlich verankert
werden.
Abs. 1: Hier ist zwingend beim jetzigen System – 3-Jahres-Überprüfung nach Aufnah- scienceinmejahr, bzw. letzter Überprüfung – zu bleiben. Der vorgeschlagene Wechsel zu einer dustries Überprüfung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe wird abge-
lehnt. Der Übergang vom heutigen zum neuen System wäre ein bürokratischer und ju-
ristischer Albtraum ohne Not und Gründe, wie vorstehend bereits ausführlich erläutert
worden ist. Vorschlag für Abs. 1: „Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der
Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedin-
gungen noch erfüllen. Für den Überprüfungszeitpunkt massgebend ist das Aufnahme-
jahr. Für den Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland wird das Preisniveau am 1.
April des Überprüfungsjahres berücksichtigt.“
Abs. 2: Hier bedarf es einer Ergänzung, die allenfalls auch in den Erläuterungen präzi-
siert werden kann: „Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines
Arzneimittels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommissi-
on, wenn wissenschaftliche Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit
nicht mehr erfüllt sein könnten.“
Abs. 3: Muss analog Art. 65b Abs. 5 und 6 geändert werden. Unser Formulierungsvor-
schlag ist: „Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wird die hälftige Gewichtung ge-
mäss Art. 65b Abs. 6 des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen