Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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– Für die Zulassungsinhaberinnen würde die Planung verunmöglicht, ist doch unklar, zu

welchem Zeitpunkt ihre Arzneimittel in einen Überprüfungsprozess einbezogen werden.

Entsprechend lehnen vips und Intergenerika sämtliche Verordnungsanpassungen (KVV

und KLV) ab, welche eine direkte Folge dieses Systemwechsels sind. In den nachfol-

genden Ausführungen wird nicht einzeln darauf eingetreten.

Abs. 2: Um hier keiner behördlichen Willkür Vorschub zu leisten, ist es zwingend erfor-

derlich, dass in der Verordnung definiert wird, welches „Anhaltspunkte“ sind.

Abs. 3: Siehe dazu unsere Anmerkungen zu Art. 65b.

Abs. 4: Wir beantragen, auf eine willkürlich definierte Toleranzmarge zu verzichten und

die absolute Kaufkraftparität (Basis BIP) bzw. die daraus berechneten Preisniveauindi-

zes (PNI) in angemessener Gewichtung einzubeziehen.

Abs. 6: Die angeführten Gründe zur Verschiebung des Termins vom 1. November auf

den 1. September überzeugen nicht. Unsere Mitgliedfirmen stellen während der Som-

merferien ihren Betrieb nicht ein, und ebenso erwarten wir, dass das BAG eine Kapazi-

tätsplanung vornehmen kann, damit ihr Betrieb während der Sommermonate nicht still-

gelegt ist. Es sind uns bisher keinerlei Probleme mit der alten Terminierung gemeldet

worden, weder von Seiten BAG noch von Seiten unserer Mitglieder. Deshalb lehnen

wird diese Neuregelung ab. Falls das BAG plant, in den Sommerferien den Betrieb still

zu legen, ist eine Verschiebung vom 1. November auf den 1. Januar akzeptabel, weil

dies auch die Jahresplanung der Zulassungsinhaberinnen vereinfacht (Hochrechnungen

der Umsätze Mitte Jahr während der Planungsphase sind dann korrekt, nicht so bei

Preissenkungen ab November).

Abs. 8: Einen prospektiven Einbezug des TQV für ein Arzneimittel lehnen wir ab. Eine

rechtlich durchsetzbare Verfügung muss sich auf der Zulassungsinhaberin bekannte

Sachverhalte und Vergleichspreise abstützen. Der Stichtag für den TQV muss wie beim

APV der 1. April sein.

2.3.5 Bemerkungen zu Artikel 65e KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 6: Art. 65e Abs. 2 KVV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 6: Es ist nicht einsichtig, weshalb die Wirtschaftlichkeitsprüfung aus-

schliesslich anhand des Auslandpreisvergleichs erfolgt. Damit setzt man bei den for-

schenden Unternehmen das Signal, wonach sich Innovation nicht lohnt. Die Schweiz

will und muss aber in erster Linie ein Forschungsstandort sein. Darüber hinaus wird mit

dieser Preisüberprüfung ein Stück Autonomie aufgegeben, indem man die ausländi-

schen Regulierungen importiert. Schliesslich gilt es zu bedenken, wie in Zukunft die

Preise zustande kommen, wenn alle Länder nur auf den ausländischen Preisvergleich

abstellen.

Politische Parteien

A l’instar des autres réexamens, le PS ne voit aucune raison de ne pas procéder éga- SPS lement à une CT dans le cadre de l’évaluation du caractère économique du médica-

ment. Il demande donc de modifier l’alinéa 2 comme suit :

2 Le caractère économique est évalué sur la base de la comparaison avec les prix pra-