Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Abs. 6: Es gibt keine gute Begründung für ein Vorziehen des Datums der Preisüberprüfungen auf den 1. September, weshalb der 1. November als Preissenkungsdatum beizubehalten ist. Falls das BAG wirklich Probleme mit den Sommerferien hat- von den Firmen sind uns keine solchen Klagen bekannt - wäre es allenfalls denkbar, den Preissenkungstermin auf den 1. Januar des Folgejahres zu verlegen.

Abs. 8: Als genereller Grundsatz kommt dieser ,prospektive' TQV nicht in Frage, denn eine Verfügung muss auf bekannte Vergleichspreise bzw. auf einen bekannten Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abstellen. Stichtag für den TQV, sofern er durchgeführt wird, ist somit wie beim APV ebenfalls der 1. April.

Abs. 9: Das Datum ist aufgrund der Anpassung des Preissenkungsdatums zu ändern.

Vorschlag: santésuisse

Art. 65d Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen

1 Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, jährlich daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen.

3 Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Originalpräparaten wird der Vergleich mit anderen Arzneimitteln nur durchgeführt, wenn:

a. der Auslandpreisvergleich nicht möglich ist;

b. in weniger als der Hälfte der Referenzländern ein Preis bekannt ist;

c. bei der Aufnahme des Originalpräparates in die Spezialitätenliste aufgrund der grossen Bedeutung für die medizinische Versorgung gemäss Artikel 65b Absatz 6 Buchstabe a nicht nur der Auslandpreisvergleich massgeblich war;

d. und e. gestrichen

6 Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das BAG auf den 1. September des Überprüfungsjahres die Preissenkung.

8 streichen

Begründung:

Ad Art. 65d 1: Die Überprüfung sollte jährlich für alle Präparate zum gleichen Zeitpunkt stattfinden. Damit entspricht die Überprüfung den Forderungen des GPK Berichtes.

Ad 2: „Das BAG überprüft die Aufnahmebedingungen von sich aus oder auf Antrag …“: Dies ist sicherlich eine pragmatische Lösung, weil nicht alle Kriterien systematisch überprüft werden. Die Frage ist ob das Antragsrecht hier nicht zu eingeschränkt ist. Die Frage des Prozesses der Antragsstellung und welcher Entscheid durch den Antrag ausgelöst wird ist zu klären. Der Antrag auf Überprüfung ob alle Aufnahmekriterien noch erfüllt sind, sollte mit einer einfachen Begründung für verschiedene Stakeholder möglich sein und dann eine Überprüfung auslösen, deren Resultat zum Zeitpunkt der Auslösung noch offen ist. Verknüpft damit ist auch die Frage ob die Firma die Erfüllung der Aufnahmekriterien wie z.B. der Wirksamkeit dokumentieren muss oder ob der Antragssteller hier bereits die von ihm beantragte Änderung der Spezialitätenliste beantragen muss. Aus Sicht der Krankenversicherer sollte es möglich sein einen begründeten Antrag zur Überprüfung der Erfüllung der WZW Aufnahmekriterien zu stellen, der dann eine WZW Überprüfung durch das BAG auslöst. Im Gegensatz zu anderen Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fehlt hier eine Antrags‐ und Rekursrecht für andere beteiligte Anspruchsgruppen.

Ad 3: Die regelmässige Überprüfung soll gleichzeitig für alle Medikamente stattfinden. Ausnahmen von dieser Überprüfung soll es nicht geben. Wurde das Arzneimittel vor kurzem überprüft, sollte eine neue Überprüfung ja keine grosse Sache sein.