Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Abs. 9: Das BAG teilt der Inhaberin der Zulassung für ein Generikum das ab 1. Novem-

ber vorgesehene Preisniveau des Originalpräparates mit.

Begründung:

Abs. 1: Die Gruppenbildung wird abgelehnt. Das bisherige System ist beizubehalten,

anderenfalls es zu nichtrechtfertigbaren Ungleichbehandlungen kommen wird. Sollte es

dennoch dazu kommen, ist den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rechnung

zu tragen. Damit wird sichergestellt, dass ein therapeutischer Quervergleich dennoch

durchgeführt werden kann, auch wenn keine vergleichbaren Produkte bestehen. Dies ist

insbesondere bei den KPA der Fall. In diesem Fall muss aber eben den Unterschieden

der Arzneimittel hinreichend Rechnung getragen werden, sodass den KPA im Falle ei-

nes Vergleichs mit chemischen Arzneimitteln eine Sonderstellung eingeräumt wird. Zu

berücksichtigen sind die höheren Herstellungskosten von natürlichen Produkten und im

therapeutischen Quervergleich die unterschiedlichen Therapiesysteme.

Abs. 2: der Revisionsvorlage ist zu ergänzen, dass eine Überprüfung der Wirksamkeit

und Zweckmässigkeit nur dann erfolgt, wenn wissenschaftliche evidente Daten vorlie-

gen, die zeigen, dass diese Kriterien nicht mehr erfüllt sein könnten. Nach Auffassung

des Schweizerischen Verbands für komplementärmedizinische Heilmittel müssen für ei-

ne Überprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nicht nur Anhaltspunkte vorlie-

gen, sondern es müssen hierfür Daten bestehen, die solche Zweifel aufkommen lassen

können.

Abs. 3: wird vom Schweizerischen Verband für komplementärmedizinische Heilmittel

abgelehnt. Auch im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jah-

re sind sowohl der Auslandpreisvergleich als auch der therapeutische Quervergleich

durchzuführen und die Kriterien je zur Hälfte zu gewichten.

Abs. 4: Nach unserer Auffassung muss immer eine Toleranzmarge gewährt werden,

denn im Ausland herrschen gänzlich andere Verhältnisse in Bezug auf die Kaufkraft als

in der Schweiz.

Abs. 5: Keine Bemerkungen.

Abs. 6: Der Schweizerische Verband für komplementärmedizinische Heilmittel lehnt ei-

ne Verschiebung des Preissenkungsdatums ab. Wir sind der Auffassung, dass die bis-

her bestehenden Daten in der KVV und der KLV beizubehalten sind.

Abs. 7: Keine Bemerkungen.

Abs. 8: Es geht nicht an, dass für den therapeutischen Quervergleich anlässlich der

Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre zukünftige, nicht sichere Preise

berücksichtigt werden. Entsprechend sind die Preise am 1. April (analog zum Ausland-

preisvergleich) für den therapeutischen Quervergleich heranzuziehen.

Abs. 9: Anpassung des Datums.

vips und Intergenerika lehnen einen Systemwechsel ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Vereinigung ein Systemwechsel bei der 3-Jahres-Überprüfung bereits wenige Jahre nach der Ein- Pharmafirführung vorgenommen werden soll. Die Gründe für die Ablehnung des Systemwechsels men in der sind:

Schweiz

– Es herrscht völlige Intransparenz, wie die aufgeführten Gruppen zusammengefasst (vips) und werden. Aus Sicht vips und Intergenerika bietet ein solches System Vorschub für be- Intergenerihördliche Willkür mit wettbewerbsverzerrenden Konsequenzen. ka

– Ein solches System könnte 2015 nicht eingeführt werden, weil vorliegende rechtlich

verbindliche Einzelverfügungen über das Jahr 2015 hinaus Gültigkeit haben.