Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Abs. 9: Das BAG teilt der Inhaberin der Zulassung für ein Generikum das ab 1. Novem-
ber vorgesehene Preisniveau des Originalpräparates mit.
Begründung:
Abs. 1: Die Gruppenbildung wird abgelehnt. Das bisherige System ist beizubehalten,
anderenfalls es zu nichtrechtfertigbaren Ungleichbehandlungen kommen wird. Sollte es
dennoch dazu kommen, ist den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rechnung
zu tragen. Damit wird sichergestellt, dass ein therapeutischer Quervergleich dennoch
durchgeführt werden kann, auch wenn keine vergleichbaren Produkte bestehen. Dies ist
insbesondere bei den KPA der Fall. In diesem Fall muss aber eben den Unterschieden
der Arzneimittel hinreichend Rechnung getragen werden, sodass den KPA im Falle ei-
nes Vergleichs mit chemischen Arzneimitteln eine Sonderstellung eingeräumt wird. Zu
berücksichtigen sind die höheren Herstellungskosten von natürlichen Produkten und im
therapeutischen Quervergleich die unterschiedlichen Therapiesysteme.
Abs. 2: der Revisionsvorlage ist zu ergänzen, dass eine Überprüfung der Wirksamkeit
und Zweckmässigkeit nur dann erfolgt, wenn wissenschaftliche evidente Daten vorlie-
gen, die zeigen, dass diese Kriterien nicht mehr erfüllt sein könnten. Nach Auffassung
des Schweizerischen Verbands für komplementärmedizinische Heilmittel müssen für ei-
ne Überprüfung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nicht nur Anhaltspunkte vorlie-
gen, sondern es müssen hierfür Daten bestehen, die solche Zweifel aufkommen lassen
können.
Abs. 3: wird vom Schweizerischen Verband für komplementärmedizinische Heilmittel
abgelehnt. Auch im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jah-
re sind sowohl der Auslandpreisvergleich als auch der therapeutische Quervergleich
durchzuführen und die Kriterien je zur Hälfte zu gewichten.
Abs. 4: Nach unserer Auffassung muss immer eine Toleranzmarge gewährt werden,
denn im Ausland herrschen gänzlich andere Verhältnisse in Bezug auf die Kaufkraft als
in der Schweiz.
Abs. 5: Keine Bemerkungen.
Abs. 6: Der Schweizerische Verband für komplementärmedizinische Heilmittel lehnt ei-
ne Verschiebung des Preissenkungsdatums ab. Wir sind der Auffassung, dass die bis-
her bestehenden Daten in der KVV und der KLV beizubehalten sind.
Abs. 7: Keine Bemerkungen.
Abs. 8: Es geht nicht an, dass für den therapeutischen Quervergleich anlässlich der
Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre zukünftige, nicht sichere Preise
berücksichtigt werden. Entsprechend sind die Preise am 1. April (analog zum Ausland-
preisvergleich) für den therapeutischen Quervergleich heranzuziehen.
Abs. 9: Anpassung des Datums.
vips und Intergenerika lehnen einen Systemwechsel ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Vereinigung ein Systemwechsel bei der 3-Jahres-Überprüfung bereits wenige Jahre nach der Ein- Pharmafirführung vorgenommen werden soll. Die Gründe für die Ablehnung des Systemwechsels men in der sind:
Schweiz
– Es herrscht völlige Intransparenz, wie die aufgeführten Gruppen zusammengefasst (vips) und werden. Aus Sicht vips und Intergenerika bietet ein solches System Vorschub für be- Intergenerihördliche Willkür mit wettbewerbsverzerrenden Konsequenzen. ka
– Ein solches System könnte 2015 nicht eingeführt werden, weil vorliegende rechtlich
verbindliche Einzelverfügungen über das Jahr 2015 hinaus Gültigkeit haben.