Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Arzneimitteln berücksichtigt. Dies erfolgt in der Regel durch hälftige Gewichtung des Er-
gebnisses des Vergleichs mit dem Ausland und durch Nichtberücksichtigung des Ver-
gleichs mit anderen Arzneimitteln. Der Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird nur
durchgeführt wenn:
a. der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich ist, weil in keinem der
vom Departement festgelegten Referenzländer ein Preis bekannt ist; (BISHER) oder
b. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissenkung nach Arti-
kel 65f Absatz 2 erster Satz vorgenommen wurde; (BISHER) oder
c. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Überprüfung nach Arti-
kel 65g vorgenommen wurde; (NEU)
d. die periodische medizinische Überprüfung der anderen Arzneimittel gemäss Art. 32
Abs. 2 KVG zu einem deutlich abweichenden Ergebnis bei der Beurteilung der Wirk-
samkeit führt.
Abs. 4: Hinsichtlich der Toleranzmarge genügt eine reine „kann“-Formel nicht, es sei
denn, dass bei den Preisüberprüfungen die Symmetrie eingeführt wird und diese nicht
nur zu Preissenkungen, sondern auch zu Preiserhöhungen führen können.
Abs. 6: Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für ein Vorziehen des Datums der
Preisüberprüfungen auf den 1. September, weshalb der 1. November als Preissen-
kungsdatum beizubehalten ist. Falls das BAG wirklich Probleme mit den Sommerferien
hat – von den Firmen sind uns keine solchen Klagen bekannt – wäre es allenfalls denk-
bar, den Preissenkungstermin auf den 1. Januar des Folgejahres zu verlegen.
Abs. 8: Als genereller Grundsatz kommt dieser ‚prospektive‘ TQV nicht in Frage, denn
eine Verfügung muss auf bekannte Vergleichspreise bzw. auf einen bekannten Sach-
verhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abstellen. Stichtag für den TQV, so-
fern er durchgeführt wird, ist somit wie beim APV ebenfalls der 1. April.
Abs. 9: Das Datum ist aufgrund der Anpassung des Preissenkungsdatums zu ändern.
Abs. 1: Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufge- Schweizeriführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Für scher Verden Überprüfungszeitpunkt massgebend ist das Aufnahmejahr. Für den Vergleich mit band für der Preisgestaltung im Ausland wird das Preisniveau am 1. April des Überprüfungsjah-
kompleres berücksichtigt.
mentärme-
Abs. 2: Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines Arzneimit- dizinische tels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommission, wenn Heilmittel wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit SVKH nicht mehr erfüllt sein könnten.
Abs. 3: Die Wirtschaftlichkeit wird bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle
drei Jahre aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen
Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu gewichten.
Abs. 4: Das Departement sieht beim Auslandpreisvergleich eine Toleranzmarge vor.
Abs. 6: Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt
das BAG auf den 1. November des Überprüfungsjahres eine angemessene Preissen-
kung.
Abs. 8: Erfolgt ein Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird das Preisniveau am 1. April
des Überprüfungsjahres für den Vergleich berücksichtigt.