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Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 6 Seiten

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der Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b

1Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:

a. für überbetriebliche Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung einbezogen wird;

b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen;

3. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983

Art. 41d Abs. 3

3Sie verabschieden die Planung nach Absatz 2 für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022. Sie unterbreiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 3

3Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.

4. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19864

Art. 24 Abs. 2

2Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.

3 SR 814.201

4 SR 814.41