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Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 6 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016- 2019

vom … Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Wasserbauverordnung vom 2. November 19941

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

Art. 1 Bst. abis

Abgeltungen werden gewährt, wenn:

abis. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a Abgeltungen

1Abgeltungen an die wasserbaulichen Massnahmen, die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte sowie die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem betroffenden Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

5Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden zu sein;

1 SR 721.100.1

2010–3340