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Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 6 Seiten

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der Programmvereinbarungen im Umweltbereich

2. Waldverordnung vom 30. November 19922

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» sowie «Departement» durch «UVEK» ersetzt.

Art. 15 Abs. 1

1Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);

b. dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren sie; und

c. erstellen Gefahrenkarten und führen diese periodisch nach.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Frühwarndienste und Notfallpläne

1Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten die Kantone Frühwarndienste und erstellen Notfallpläne. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehörigen Messstellen und Informationssysteme.

Art. 18 Abs. 4

4Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung.

Art. 39 Abs. 5 Bst. a

5Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen und bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden zu sein;

Art. 39a Anrechenbare Kosten bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereig-

nissen

1Für Abgeltungen nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Ausführung sowie die Vermarkungskosten.

2Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.

2 SR 921.01