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Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 6 Seiten

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der Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Art. 2a Anrechenbare Kosten

1Für Abgeltungen nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigen Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Ausführung sowie die Vermarkungskosten.

2Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.

Art. 8a Finanzlimiten

Über Abgeltungen, die einzeln gewährt werden und 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Art. 24 Frühwarndienste und Notfallpläne

Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste sowie die Erstellung der Notfallpläne, welche zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers erforderlich sind.

Art. 26 Abs. 1

1Das BAFU führt die Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes. Insbesondere nimmt es Profile an Gewässern auf und analysiert grössere Schadenereignisse.

Art. 27 Abs. 1 Bst. a, b und e

1Die Kantone:

a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);

b. dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren sie;

e. Aufgehoben