Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Recht
Referenz/Aktenzeichen: M501-1980
Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019
1. Ausgangslage
Der im Jahr 2008 vollzogene Systemwechsel der Subventionspolitik im Umweltbereich hat sich grundsätzlich bewährt. Statt viele Projekte einzeln zu subventionieren, schliessen Bund und Kantone mehrjährige Programme mit Global- oder Pauschalsubventionen ab. Sie legen in diesen Programmvereinbarungen gemeinsam fest, welche Umweltziele zu erreichen sind, und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. Während der Bund die strategische Führung ausübt und die Aufgabenerfüllung durch Zielvorgaben steuert, bestimmen die Kantone, wie sie die vereinbarten Ziele konkret erreichen wollen. Dies ermöglicht dem Bund, Schwerpunkte festzulegen und gibt den Kantonen gleichzeitig mehr Handlungsspielraum. In der ersten Programmperiode (2008-2012) wurden dank 223 Programmvereinbarungen insgesamt 665 Millionen Franken in Umweltmassnahmen investiert. Für die laufende Programmperiode (2012-2015) haben der Bund und die Kantone insgesamt 250 Programmvereinbarungen in der Höhe von total 970 Millionen Franken abgeschlossen.
Aufgrund der Erfahrungen aus diesen beiden Programmperioden und infolge geänderter Verhältnisse ergibt sich vereinzelt gesetzlicher Anpassungsbedarf. Durch die vorliegenden Verordnungsänderungen wird die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Hinblick auf die dritte Programmperiode gewährleistet. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der verschiedenen Regelungen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen.
Die Vorlage enthält auch Verordnungsänderungen, die der Umsetzung der Motion 04.3664 „Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung“ dienen. Gemäss dem Bericht des Bundesrats in Erfüllung dieses Vorstosses soll die Koordination einzelner Umweltschutzbereiche mit dem Raumpla-
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nungsrecht gestützt auf einen Expertenbericht unter anderem mit konkreten Vorschlägen im Gesetzes- und Verordnungsrecht geklärt und verdeutlicht werden. Hintergrund dieser Absicht ist die Überzeugung des Bundesrats, dass eine Verdeutlichung der Pflicht zur gegenseitigen Abstimmung von Aspekten der Raumplanung und des Umweltschutzes die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung im Sinn der Motion 04.3664 verbessert. Zwar sind insbesondere die neueren Verordnungen im Umweltbereich bereits stark auf das Ziel einer besseren Koordination zwischen Umweltschutz und Raumplanung ausgerichtet. Das ist die Frucht der Bemühungen der letzten Jahre, die von der Erkenntnis geprägt waren, dass die raumplanerischen Instrumente Wesentliches zur Erreichung der Umweltschutzziele beitragen können. Handlungsbedarf besteht darum vorwiegend bei einigen älteren Verordnungen, bei deren Erarbeitung der Koordinationsbedarf noch weniger aktuell war. Sie sollen entsprechend der genannten bundesrätlichen Absicht mit Bestimmungen ergänzt werden, die der Verdeutlichung der Abstimmungspflicht zwischen Umweltschutz und Raumplanung dienen.
Zudem werden fünf Bestimmungen der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) in Übereinstimmung mit dem Gesetz bzw. in Einklang mit der geltenden Praxis gebracht.
1 Rudolf Muggli, Koordination zwischen Umweltschutz und Raumplanung: Vorschläge zur rechtlichen Umsetzung, Rechtsgutachten, erstattet dem Bundesamt für Umwelt, Dezember 2007. 1/8 /2013.12.04-106/M501-1980