Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 146Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)."
9.2.4.4 erhält folgenden Wortlaut:
"9.2.4.4 Motor
Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bauteile für CNG und LNG gemäß der ECE-Regelung Nr. 110** zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Die Anbringung am Fahrzeug muss den technischen Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 und der ECE-Regelung Nr. 110** entsprechen. Die Verwendung von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die spezifischen Bauteile für LPG in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 67*** genehmigt werden und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Der Einbau im Fahrzeug muss den technischen Anforderungen des Abschnitts 9.2.2 und der E-CE-Regelung Nr. 67*** entsprechen. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden."
___
* ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von:
I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird;
II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem)."
Die nachfolgenden Fußnoten entsprechend umnummerieren.
9.2.6 erhält folgenden Wortlaut:
"9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Die Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 55* in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen.
ENTWURF___
* ECE-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen)."