Erlaeuterung zu den Aenderung
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017 Dokument 1.2
Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2017
1. Übersicht
Die Änderungsvorschläge zum ADR umfassen 147 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2017»). Sie betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Es wurden zahlreiche Änderungen von Fachbegriffen und Definitionen beschlossen.
Freistellungen: Brennstoffe, die während der Beförderung für die Fahrzeuge und deren Einrichtungen
bestimmt sind; Tunnelbeschränkungen für gewisse ansteckungsgefährliche und umweltgefährdende Stoffe; entzündbare umweltgefährdende viskose Stoffe; wasserfreier Ammoniak, der an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem solchen Stoff absorbiert ist; Polymer-Kügelchen; Tennisbälle; zur Strassenmarkierung bestimmte Stoffe.
Pflichten der Beteiligten (Beförderer, Befüller, Verlader und Entlader), Prüfungen für die Sicherheitsbe-
rater (Gefahrgutbeauftragten).
Für Gase:
- Beförderung chemisch instabiler Gase;
- Bau von Acethylenflaschen mit einer Befüllung aus porösem Material gemäss den von der zuständigen Behörde erlassenen Normen;
- Kontrollfrist für Druckgefässe für Gase aus Verbundwerkstoffen;
- Prüfung des Füllungsgrads und des Prüfdrucks der verflüssigten, mit verdichteten Gasen überlagerten Gase;
- Anwendung neuer Normen;
- Pflicht zur Verwendung von Grossverpackungen der VG II für die Entsorgung von Druckgaspackungen;
- Einführung der «Betriebsdauer» von höchstens 15 Jahren, ausgenommen in dem beim Baumuster vorgesehenen Fall, sowie Einführung der «Auslegungslebensdauer» für UN-Flaschen und -Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen und der entsprechenden Kennzeichnungen und Angaben;
- Verwendung von nicht den Normen entsprechenden Druckgefässen für Strahlungsdetektoren.
Berücksichtigung von Gefahren :
- polymerisierende Stoffe;
- Fähigkeit der Monomethyldiphenylmethane, halogenierte Dioxine zu produzieren;
- Toxizität für die Eintragungen der UN-Nummern 2977, 2978 und 2815;
- Schutz der Tanks bei der Beförderung von Phosphor gegen das Risiko einer Entzündung.
Beförderung infizierter lebender sowie genetisch veränderter Tiere.
Lithiumbatterien:
- ihre Freistellung im Fall der Herstellung von Kleinserien;
- Zulassung durch die zuständige Behörde derjenigen Lithiumbatterien, bei denen das Risiko besteht, dass sie gefährlich reagieren;
- Kennzeichnung und Dokumentation für den Fall, dass die Lithiumbatterien freigestellt bzw. nicht freigestellt sind;
- Beförderung von unverpackten Geräten und Anbringen von Kennzeichen reduzierter Grösse.
Freigestellte Mengen:
Die Bedingungen zur Verwendung von adsorbierendem Stoff wurden geändert.
Verwendung der Verpackungen:
Vorschriften zur Dichtheitsprüfung; Verwendung grösserer Verpackungen anstelle von Bergungsverpackungen sowie Verwendung grösserer Bergungsdruckgefässe.
Explosive Stoffe:
Mitteilung der Klassifizierung durch die zuständige Behörde; geringe Metallmengen in Verpackungen von gewissen explosiven Stoffe erlaubt.
Kennzeichnung und Bezettelung:
- Verwendung von Kennzeichen reduzierter Grösse;
- Anbringen von Grosszetteln, sofern alle Abteile des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks mit denselben Grosszetteln versehen sein müssen;
- SV 363: für freigestellte Motoren oder Maschinen: Je nach Menge und Art des Kraftstoffs (gasförmig oder flüssig) ist eine Kennzeichnung und ein Beförderungspapier nach 5.4.1 vorgeschrieben.