Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Dokument 1.2

Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015

Die Änderungsvorschläge für das ADR umfassen über 150 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2015»). Die vorliegenden Erläuterungen beschränken sich auf die bedeutendsten Aspekte dieser Änderungsvorschläge.

Freistellungen (1.1.3)

 Die bisher nur für Verpackungen geltende Freistellung 1.1.3.1 c) wird auf Grosspackmittel (IBC) und

Grossverpackungen ausgedehnt.

 Es wird präzisiert, dass die Freistellung für flüssigen Kraftstoff zum Betrieb einer Einrichtung in 1.1.3.3 a)

nur anwendbar ist, wenn der Kraftstoff während der Beförderung verwendet oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist.

 Kraftstoff für den Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten, die nicht im Strassenverkehr zum Einsatz

kommen, wird im neuen Unterabschnitt 1.1.3.3 c) freigestellt.

 Der Bezugspunkt für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge von flüssigen Stoffen gemäss

Tabelle 1.1.3.6.3 wird geändert. Während bisher der nominale Fassungsraum des Gefässes entscheidend war, ist neu die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter massgebend. Zudem wird festgelegt, dass bei verdichteten Gasen wie auch bei Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes massgebend ist.

 In 1.1.3.6.5 werden zusätzliche Freistellungen aufgezählt, welche bei der Berechnung der höchstzuläs-

sigen Menge gemäss Tabelle 1.1.3.6 nicht zu berücksichtigen sind. Damit wird auch klar gestellt, dass nach 1.1.3.1. c) freigestellte Gefahrgüter anzurechnen sind.

 Systeme zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie, wie z.B. elektrische und asymmetrische

Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme oder Brennstoffzellen, die in Fahrzeugen oder einer ihrer Einrichtungen eingebaut sind, werden neu den Lithiumzellen gleichgestellt und nach 1.1.3.7 von den ADR-Vorschriften freigestellt.

 Die Freistellung von Leuchtmitteln wird im neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 spezifisch geregelt. Die Frei-

stellungen gemäss 1.1.3.2 c) und h) finden keine Anwendung mehr für die Beförderung von Leuchtmitteln.

Begriffsbestimmungen (1.2.1)

 Infolge der Änderung von 1.1.3.6.3 erübrigt sich der Begriff "Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des

Gefässes" und wird gestrichen.

 Gewisse bereits bestehende Definitionen werden angepasst bzw. ergänzt: "Schüttgut-Container", "Be-

förderung in loser Schüttung", "Bedienungsausrüstung", "Gefäss, klein, mit Gas (Gaspatronen)".

 Folgende Begriffsbestimmungen werden neu eingeführt: "Bergungsgrossverpackung", "Management-

System", "Neutronenstrahlungsdetektor" und "Strahlungsdetektionssystem".

Übergangsbestimmungen (Kapitel 1.6)

 Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder repa-

rierte Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, deren höchstzulässige Stapellast gemäss den bis 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, dürfen weiterverwendet werden (1.6.1.15 und 1.6.1.26).

 1.6.1.29 enthält eine neue Übergangsregelung für Lithiumzellen und -batterien, welche die bisherige

(1.6.1.24) ersetzt.

 Gefahrzettel, Grosszettel und Kennzeichen, die den bis 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften ent-

sprechen, dürfen bis am 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden (1.6.1.30).

 Die Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) ist für vor

dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschichtkondensatoren (UN-Nr. 3499) bzw. für vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren (UN-Nr. 3508) nicht erforderlich (1.6.1.33 und 1.6.1.34).

 Flaschenbündel, deren Kennzeichnung nicht den Absätzen 6.2.3.9.7.2 bzw. 6.2.3.9.7.3 entspricht, dür-

fen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden (1.6.2.13 und 1.6.2.15).