Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 147Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

9.2 Folgenden neuen Abschnitt 9.2.7 einfügen:

"9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken

9.2.7.1 Kraftstoffsysteme für Motoren, die durch LNG angetrieben werden, müssen so

ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung auf Grund der Tatsache, dass das Gas tiefgekühlt ist, vermieden wird."

Kapitel 9.3

9.3.7 erhält folgenden Wortlaut:

"9.3.7 Elektrische Ausrüstung

9.3.7.1 Die elektrische Anlage muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnit-

te 9.2.2.1, 9.2.2.2, 9.2.2.3, 9.2.2.4, 9.2.2.5, 9.2.2.6, 9.2.2.7 und 9.2.2.8 sowie des Absatzes 9.2.2.9.2 entsprechen.

9.3.7.2 Die elektrische Anlage im Laderaum muss staubgeschützt sein, wobei der

Schutz mindestens der Schutzart IP54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen muss. Bei der Beförderung von Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J muss der Schutz mindestens der Schutzart IP65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen.

9.3.7.3 Innerhalb des Laderaums dürfen keine elektrischen Leitungen verlegt sein.

Vom Inneren des Laderaums zugängliche elektrische Ausrüstungen müssen ausreichend vor mechanischen Einwirkungen von innen geschützt sein."

Kapitel 9.7

In der Überschrift "Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT" ändern in:

"Fahrzeuge EX/III, FL und AT".

9.7.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

9.7.8.1 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die elektrische Anlage von FL-Fahrzeugen muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.1, 9.2.2.2, 9.2.2.4, 9.2.2.5, 9.2.2.6 und 9.2.2.8 sowie des Absatzes 9.2.2.9.1 entsprechen."

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