Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein."
SV 312 erhält folgenden Wortlaut:
"312 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen
der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen."
SV 317 erhält folgenden Wortlaut:
"317 «Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke mit
spaltbaren Stoffen, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind."
SV 327 Im zweiten Satz vor "unbeabsichtigtes Entleeren" einfügen:
"Bewegung und".
Im dritten Satz "LP 02" ändern in:
"LP 200".
SV 335 Im ersten Satz "des Fahrzeugs oder des Containers" ändern in:
"oder der Güterbeförderungseinheit".
Im zweiten Satz "Jedes Fahrzeug oder jeder Container" ändern in:
ENTWURF
"Jede Güterbeförderungseinheit".
Im dritten Satz "des Fahrzeugs oder des Containers" ändern in:
"oder der Güterbeförderungseinheit".