Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 4 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung VBGF

und natürlichem Einzugsgebiet weiterhin getrennt eingestuft, um den verschiedenen Lebensraumansprüchen und Gefährdungsstufen der Lebensformen gerecht zu werden. Im Anhang 1 ist die verschiedene Lebensform nur erwähnt, wenn ein Unterschied beim Gefährdungsstatus bestimmt ist.

Die bisherige Praxis bei der Beurteilung der Standortfremdheit von Fischen nach Artikel 6, Absatz 2, VBGF sowie beim Transfer von Fischen innerhalb des gleichen Einzugsgebiets (Art. 8, Abs. 2, Bst. a, VBGF) soll durch die neue Taxonomie nicht grundsätzlich geändert werden. Die Artzugehörigkeit in Forellenpopulationen mit gemischter genetischer Zusammensetzung muss durch die Kantone beurteilt werden. Die Kantone können weiterhin für die Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung kleinere "Bewirtschaftungseinheiten" im Rahmen z.B. von Besatzprogrammen bestimmen (Art. 8, Abs. 3, VBGF). Dafür stehen diverse Publikationen des BAFU als Beurteilungshilfe für die Kantone zur Verfügung; diese gelten für die verschiedenen Forellenarten sowie für andere bewirtschaftete Arten wie z.B. die Äsche.

Neben den taxonomischen Anpassungen bei den Forellen, wird eine neue in der Schweiz beobachtete Art der Südalpen, die Sabanajewia larvata, im Anhang 1 ergänzt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Änderungen der VBGF haben keine personellen oder finanziellen Folgen für den Bund. Die Umsetzung dieser Änderungen obliegt den Kantonen, sollte aber keine zusätzliche Arbeitsbelastung zur Folge haben.

5.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Änderungen der VBGF haben keine wirtschaftlichen Auswirkungen.