Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 4 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung VBGF
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
1 Einleitung
Die am 24. November 1993 in Kraft getretene Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) regelt den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und der natürlichen aquatischen Lebensräume. Die natürliche Artenvielfalt und die einheimischen Fische, Krebse sowie die Organismen, die diesen als Nahrungsquelle dienen, müssen geschützt und deren Lebensräume erhalten, verbessert oder sofern möglich wiederhergestellt werden. Diese Verordnung umfasst vier Anhänge, von denen zwei geändert werden müssen.
Die vorliegende Revision umfasst drei Punkte. Die erste Änderung betrifft die Elektrofischerei, während es beim zweiten Änderungsvorhaben um die Aufnahme der Grundelarten in Anhang 3 der Verordnung geht. Der dritte Punkt schliesslich beinhaltet eine Anpassung der Nomenklatur der verschiedenen Forellenarten.
2 Strengere Anwendung bei der Elektrofischerei (Art. 11 Abs. 3 VBGF)
In der Schweiz ist die Elektrofischerei nur zu Untersuchungszwecken sowie zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Fischpopulationen zugelassen. Sie wird von kantonalen Fischereiverwaltungen, privaten Büros, Fischereivereinigungen sowie Forschungseinrichtungen häufig bei der Durchführung von Erhebungen eingesetzt. Bei fachgerechter Anwendung erlaubt es diese Technik die Belastung für die Tiere beim Fangen, Untersuchen und Zählen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Elektrofischerei muss von der zuständigen kantonalen Fachstelle bewilligt werden. Überdies darf sie nur von speziell ausgebildeten Personen ausgeübt werden.
In Artikel 11 Absatz 3 VBGF sind die zulässigen Typen von Elektrofanggeräten definiert. Da es sich bei Elektrofanggeräten um Niederspannungsgeräte handelt, müssen sie zudem die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) erfüllen. Diese regelt das Inverkehrbringen von Elektrofanggeräten und ist mit der Europäischen Norm EN 60335-2-86 vereinbar (z. B. Vorhandensein einer Totmannschaltung). Diese Europäische Norm gilt auch in der Schweiz.
Neuere wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass mit Gleich- oder Impulsstrom betriebene Elektrofanggeräte unter bestimmten Einsatzbedingungen bei Fischen erhebliche physische Schädigungen verursachen und die Mortalität erhöhen können. Im 2014 hat das BAFU an allen mit Gleichstrom betriebenen Elektrofanggeräten in der Schweiz die Restwelligkeit (Ripple) gemessen. Dieser Wert bezeichnet die Differenz zwischen dem minimalen und dem maximalen Spannungswert (Amplitude) gegenüber dem arithmetischen Mittelwert der Spannung. Der in der Literatur empfohlene Schwellenwert von zehn Prozent Restwelligkeit, unterhalb welchem der Schutz der Fische gewährleistet ist, wurde nur von 40 Prozent der rund 350 geprüften Geräte eingehalten. Die Eigentümer wurden über den Zustand ihrer Geräte informiert und aufgefordert, diese zu sanieren.
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes von Fischen und Krebsen schlägt das BAFU eine Änderung von Artikel 11 Absatz 3 VBGF vor. Mit dieser Änderung soll der Einsatz von mit Impulsstrom betriebenen Elektrofanggeräten verboten werden. Künftig sollen nur mit Gleichstrom betriebene Geräte mit einer Restwelligkeit von maximal 10 Prozent gegenüber dem arithmetischen Mittelwert der Spannung verwendet werden dürfen. Um die Einfuhr neuer Geräte zu regeln, wird der neue Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 VBGF als Anhang zur Norm (EN 60335-2-86) hinzugefügt.
Die Eigentümer von Elektrofanggeräten sind für die Konformität ihrer Ausrüstung verantwortlich. Die Konformität neuer Generatoren muss von den Verkäufern oder Importeuren nachgewiesen werden. Elektrofanggeräte werden alle fünf Jahre durch die kantonalen Behörden kontrolliert. Zugelassen werden ausschliesslich Geräte, die der geänderten Verordnung und der Norm EN 60335-2-86 entsprechen.