Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 4 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung VBGF
Ab dem 1. Mai 2017 müssen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Elektrofanggeräte den geänderten Vorschriften von Artikel 11 Absatz 3 VBGF entsprechen. Eigentümer von Geräten, die anlässlich der Messkampagne des BAFU im Jahr 2014 als nicht konform beurteilt wurden, müssen diese bis dahin sanieren oder ausser Betrieb setzen.
3 Invasive Schwarzmeergrundeln (Anhang 3 VBGF)
Seit einigen Jahren verbreiten sich im Rhein bei Basel zwei invasive Fischarten aus dem Schwarzmeerraum. Es handelt sich dabei um die Kesslergrundel (Neogobius kessleri) und die Schwarzmundgrundel (Neogobius melanostomus). Es ist davon auszugehen, dass die Schwarzmeergrundeln als Larven in Ballastwassertanks grosser Transportschiffe eingeschleppt wurden.
Die Schwarzmeergrundeln gelten aufgrund ihrer Ausbreitungsfreudigkeit und Fortpflanzungspotenz als invasive Arten und können in kurzer Zeit grosse Bestände bilden. Zählungen im Sommer 2015 ergaben im Rhein bei Basel Dichten von bis zu zwölf Individuen pro Quadratmeter. Bei diesen Dichten sind Auswirkungen auf die einheimische Fauna unausweichlich. Die Schwarzmeergrundeln treten gegenüber heimischen Arten als Nahrungs- und Raumkonkurrenten auf.
Von der Lebensweise her ist die Groppe die Art, die am unmittelbarsten von der Invasion der Schwarzmeergrundeln betroffen ist. Aber auch sämtliche Substratlaicher wie Alet, Barben oder alle Lachsartigen sind durch Laichfrass und Dezimierung ihrer Larven bedroht. Die Fischfauna im Rhein bei Basel hat sich bereits stark verändert und wird deutlich von den invasiven Grundeln dominiert. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass nebst den bereits vorkommenden Arten auch die Flussgrundel (Neogobius fluviatilis), die Nackthalsgrundel (Neogobius gymnotrachelus) und die Marmorierte Süsswassergrundel (Proterorhinus semilunaris) eingeschleppt werden.
Die Kessler- und die Schwarzmundgrundeln wurden bis anhin bis oberhalb des Kraftwerks Kaiseraugst, jedoch noch nicht oberhalb des Kraftwerks Rheinfelden nachgewiesen. Da die Handelsschifffahrt unterhalb von Rheinfelden endet, wird eine weitere Ausbreitung über grosse Lastschiffe verhindert. Jedoch besteht die Gefahr, dass die Grundeln von Sportfischern und Aquarianer aktiv sowie von Sportbooten passiv (im Eistadium) verbreitet werden.
Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der einheimischen Fische schlägt das BAFU die Aufnahme sämtlicher Schwarzmeergrundeln in den Anhang 3 (Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt) des VBGF vor. Mit dieser Änderung soll die Haltung der invasiven Schwarzmeergrundeln in Teichanlagen oder Aquarien bewilligungspflichtig und deren aktive Verbreitung rechtlich perverboten werden (Art. 6 und 7 VBGF). Zudem sollen die Kantone dazu verpflichtet werden, Massnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Schwarzmeergrundeln zu treffen (Art. 9a VBGF).
4 Anpassung der Taxonomie (Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Anhang 1)
Die Nomenklatur der verschiedenen Forellenarten entspricht nicht mehr dem aktuellsten Wissenstand. Daher wird sie angepasst. Die in der geltenden VBGF enthaltene, bisherige Klassifizierung der Forellen in Unterarten wird geändert, damit jede Unterart einen Artstatus bekommt. Die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel. 2 Absatz 1 sowie die Liste der einheimischen Arten (Anhang 1) werden entsprechend angepasst. Die in der Schweiz lebenden Forellenarten sind die adriatische Forelle (Salmo cenerinus), die Donauforelle (S. labrax), die Marmorataforelle (S. marmoratus), die Doubsforelle (S. rhodanensis) und die Atlantische Forelle (S. trutta). An den Schonzeiten (Art. 1) und den Fangmindestmassen (Art. 2) ändert jedoch durch die vorliegende Verordnungsänderung nichts.
Die Anpassung der Forellentaxonomie führt aber auch zu Änderungen im Anhang 1. Die bisherige Unterscheidung zwischen Salmo trutta lacustris, Salmo trutta trutta und Salmo trutta fario gilt nicht mehr. Die drei Unterarten werden als Lebensform derselben Art (Salmo trutta) behandelt. Die gleiche Unterscheidung zwischen Bach-, und Seelebensform gilt auch für Salmo marmoratus. Forellenpopulationen mit Bach- See- oder Meer- Lebensform werden aber bezüglich der Gefährdung