Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 8 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
– an sich unbestrittenen – Praxisprüfung für solche Personen und über die Beurteilung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildung und verwandten Berufen zuständig sein soll (VSEI, VAEI,
VBLEI, VThEI, ODEC, Swissolar).
Artikel 9 (Installations-)Bewilligung für Betriebe
Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Installationsbewilligung an Betriebe und den Vorschriften betreffend deren innerer Organisation wird vor allem die Frage des Beschäftigungsgrades von teilzeitlich angestellten fachkundigen Personen / technischen Leitern diskutiert. Es wird befürchtet, dass die Erhöhung des vorgeschriebenen Mindestbeschäftigungsgrades für diese Personen von 20% auf 40% dazu führen könnte, dass eine praktische Tätigkeit in der Installation für Personen mit einem Lehrpensum in der Berufsbildung oder an weiterführenden Ausbildungsstätten (FH, HF) nicht mehr möglich wäre. Das könnte den Bezug der Praxis auf die Berufsbildung gefährden, was grundsätzlich nicht erwünscht ist (Rölli, Troller, Skyguide, Ohm-Control, Oberli, Schädeli). Der Städteverband befürchtet Nachteile für die KMU durch die neuen Regelungen.
Artikel 10 Betriebsorganisation
In Artikel 10 sind die Anforderungen an die Organisation festgehalten, denen Betriebe genügen müssen, damit sie eine Installationsbewilligung erhalten können. In diesem Zusammenhang wird verlangt, dass der vorgelegte Vernehmlassungsentwurf betreffend die Regelung die betriebsinterne Aufsicht über die Ausführung der Installationsarbeiten präzisiert und geschärft wird (ODEC, electrosuisse,
VSE, Zeindler, VAS, Ohm-Control). In der Stossrichtung wird der vorgelegte Vorschlag aber gutgeheissen.
Artikel 10a Ausführen von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst
VSEK und VAS beantragen eine genauere Definition des Begriffes «Betriebsangehöriger». Die Regelungen über die Berechtigung zur Inbetriebnahme von elektrischen Installationen sollen gestrichen oder geändert werden (Zeindler, electrosuisse, VSEI, VAEI, VBLEI, VThEI).
3. Abschnitt Eingeschränkte Installationsbewilligungen
Zu den Regelungen über die eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 12: Arten; Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen; Art. 14, Bewilligung für Installationen an besonderen Anlagen; Art. 15. Anschlussbewilligung) sind viele Stellungnahmen eingegangen. Zwar gilt auch hier, dass die vorgeschlagene Regelung im Grundsatz nicht abgelehnt wird, in einzelnen Punkten wird aber (zum Teil auch kontrovers) Nachbesserung verlangt. Konkret geht es dabei darum, welche Berufe und Berufsgruppen überhaupt Zugang zu solchen eingeschränkten Bewilligungen haben sollen (Küche Schweiz, VSSM), welchen Anforderungen die entsprechenden Personen im Einzelfall genügen müssen um eine solche Bewilligung zu erhalten (Zeindler, suissetec, Polybau, as, GKS, Holzfeuerungen, SVK, Siemens, VSSM) und in welchem Umfang Installationsarbeiten unter einer solchen Bewilligung ausgeführt werden können (EBS, Oberli, VSEK, IGK, VAS, Spenger, Skyguide).
Die Diskussion über den Zugang zu den eingeschränkten Bewilligungen steht in engem Zusammenhang mit der Diskussion über den Zugang zur Fachkundigkeit. Hier wie dort geht es um die Fragen, welche Ausbildung mit der des Elektro-Installateurs als gleichwertig zu betrachten ist (Zeindler, suissetec, EBS, Spenger), wie und durch wen diese Gleichwertigkeit festgestellt wird und wer die – zulässigen und erwünschten - Prüfungen zur Feststellung der Fachkompetenz der betroffenen Personen organisieren und durchführen soll (suissetec, as, GKS, Holzfeuerungen, SVK, Siemens, aqua suisse, Fust).
In Bezug auf den Umfang der unter einer eingeschränkten Installationsbewilligung zulässigen Installationsarbeiten hat das UVEK im September 2015 Abweichungen von den in Artikel 14 und 15 festgelegten Anforderungen für die Heizungs-, Lüftungs- und Klimabranche und für die Aufzugsbranche bewilligt und die Anforderungen an die Fachkompetenz der für Service- und Unterhalt solcher Anlagen eingesetzten Personen der Praxis angepasst und gesenkt. Diese Ausnahmebewilligungen sollen mit der Revision der Verordnung in geltendes Recht übernommen werden. Wie Stellungnahmen zeigen,