Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 8 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

genügt der vorgelegte Vorschlag den betroffenen Kreisen nicht. Es werden Präzisierungen und Korrekturen verlangt, insbesondere auch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der notwendigen Überprüfung der Fachkompetenz der Personen, welche diese erleichterten Anforderungen in Anspruch nehmen wollen (suissetec, as, GKS, SKMV, Holzfeuerungen, SVK).

Ein uneinheitliches Bild ergibt die Vernehmlassung bezüglich der neu vorgeschlagen fachlichen Betreuung der Inhaber von eingeschränkten Installationsbewilligungen durch eine akkreditierte Inspektionsstelle. Einerseits wird beantragt auf diese fachliche Betreuung ganz zu verzichten (GKS, Holzfeuerungen, SVK, Siemens), andererseits wird verlangt, dass neben den akkreditierten Inspektionsstellen auch unabhängige Kontrollorgane oder Installationsbetriebe mit einer allgemeinen Installationsbewilligung diese Betreuung wahrnehmen können (suissetec, Oberli, VAS, FEA).

Artikel 21 Prüfungen

Mit Artikel 21 wird die Durchführung der Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Erteilung von eingeschränkten Installationsbewilligungen vorgesehen sind, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) übertragen. In den Stellungnahmen wird kontrovers diskutiert, ob diese Prüfungen dagegen nicht durch die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) (VSEI, VAEI, VBLEI, VThEI) oder durch anerkannte qualifizierte Ausbildungsanbieter (wie z.B. Höhere Fach- oder Fachhochschulen oder Ausbildungsstätten von einzelnen Branchen) durchgeführt werden sollten (GKS, Holzfeuerungen, SVK, Siemens, suissetec).

Artikel 23 bis 25 Meldewesen

Bei den Regelungen über das Meldewesen (Art. 23 – 25) ergibt die Vernehmlassung einen Klärungsbedarf bei der Frage, in welchen Fällen auf die an sich obligatorische Installationsanzeige vor Inangriffnahme von Installationsarbeiten verzichtet werden kann (Art. 23) (electrosuisse, VSE, Kreis,

groupe e, ewz, VSEK, VAS, Bonadio, Swisscom) und in welchen Fällen und von wem der Sicherheitsnachweis nach Abschluss der Installationsarbeiten dem Eigentümer oder der Netzbetreiberin zu übergeben ist (Art. 24) (BL, electrosuisse, VSE, EBS, ewz, groupe e, VSEK, VAS, Swisscom, Swissolar). Bei den Meldepflichten bei eingeschränkten Bewilligungen (Art. 25) stösst vor allem die vorgeschlagene Regelung für temporäre Installationen und Baustellen auf Widerstand (economie suisse, SBV, infra, VSEK, VAS).

3. Abschnitt Nachweis der Sicherheit

Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Sicherheit gibt vor allem die Abnahmekontrolle für Eigenversorgungsanlagen mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz (Art. 35) Anlass zu Bemerkungen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende beantragen, dass die vorgeschlagene Abnahmekontrolle für diese Anlagen gestrichen bzw. nicht eingeführt werde (SH, TG, groupe e, Troller, Schopfer). Weitere Bemerkungen betreffen den Inhalt des Sicherheitsnachweises (Art. 37), indem verschiedene Vorschläge gemacht werden, welche anderen, zusätzlichen Angaben insbesondere für die Kontrollorgane notwendig sind (VSE, VAS, ewz, groupe e, BKW, EBS, Zeindler).

Anhang Kontrollperioden für die periodische Kontrolle

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Kontrollperioden wird vor allem auf die internationalen Normen für die Kontrolle von Installationen in Explosionschutzzonen hingewiesen (AVDEL, CARBURA, Zeindler, TK 31, VSEK, DSM, BASF, Syngenta, CIMO, Huntsman, Handelskammer, Lonza, infrapark Baselland, VKF, thuba). Daneben gibt es Bemerkungen zur Kontrolle von Installationen in medizinischen Räumen (electrosuisse, VSEK, VAS, HEV, EBS, Oberli, AVDEL) und Vorschläge dazu, wie die verschiedenen Installations- und Schutzsysteme (Nullung Schema III) zu kontrollieren sind (electrosuisse, VSEK, SUVA).