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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten
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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
a. Im ganzen Erlass wird „Departement“ durch „UVEK“ ersetzt.
b. Im ganzen Erlass wird „Elektromonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis“ ersetzt durch „Elektroinstallateur EFZ.“.
Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen
Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:
a. fachkundig sind;
b. sie sich verpflichten, die Weiterbildung zu absolvieren, die erforderlich ist, um jeweils den neuesten Stand der Technik anzuwenden; und
c. sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich
1 Fachkundig ist eine Person, die die Prüfung in den berufskundlichen Fächern der höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) für Elektro-Installateure bestanden hat (fachkundige Person).
2 Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis „Elektroinstallateur EFZ“ und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt;
b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Matura und ein Diplom FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder
c. ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem diplomierten Elektro-Installateur nahe verwandten Berufes besitzt.
3 Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung fest. Dabei können je nach Art der Vorbildung verschiedene Prüfungsinhalte definiert werden; die Fachbereiche Normen, Messtechnik und Installationskontrolle sind in jedem Fall zu prüfen.
4 Über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat.
Art. 9 Bewilligung für Betriebe
1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:
a. eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
b. sich verpflichten dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Personen die Weiterbildung absolvieren, die erforderlich ist, um jeweils den neuesten Stand der Technik anzuwenden; und
c. Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2 Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
a. dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
b. seine Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c. er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
Art. 10 Betriebsorganisation
1 Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.