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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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3 Der Bundesrat kann das Verfahren nach Konsultation des InöB näher regeln.

2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

Art. 8 Öffentlicher Auftrag

1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein zwischen einer oder mehreren Auftraggeberinnen und einer oder mehreren Anbieterinnen zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe geschlossener Vertrag. Dieser Vertrag ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.

2 Die Verleihung einer Konzession oder die Übertragung einer staatlichen Aufgabe gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.

Art. 9 Auftragsarten

1 Es werden folgende Auftragsarten unterschieden:

a. Bauaufträge;

b. Lieferaufträge; und

c. Dienstleistungsaufträge.

2 Gemischte Leistungen setzen sich aus Teilleistungen verschiedener Auftragsarten zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Auftragsart. Aufträge dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.

3 Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Aufträge nach Massgabe der Anhänge 1 – 3.

Art. 10 Schwellenwerte

1 Dieses Gesetz ist auf öffentliche Aufträge nach Massgabe der Schwellenwerte in der Schwellenwertverordnung vom …11 anwendbar.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) periodisch den Vorgaben der internationalen Verpflichtungen an.

3 Werden für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge vergeben, ist der Gesamtwert der Bauarbeiten massgebend. Erreicht der Gesamtwert den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für

11 SR …