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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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4 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht19 wird wie folgt geändert:

Art. 83 Bst. f Ziff. 2

2. wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, soweit nicht Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen zu beurteilen sind.

Art. 64 Übergangsrecht

Dieses Gesetz findet auf alle Aufträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten öffentlich ausgeschrieben werden oder, soweit keine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist, die nach dem Inkrafttreten vergeben werden.

Art. 65 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: ...20

19 SR 173.110

20 BRB vom ...