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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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2 In Kantonen, die der IVöB 2015 beigetreten sind, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.
2bis Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt oder gegen die IVöB 2015 verstösst.
3(aufgehoben)
Art. 10 Abs. 1
1 Die Wettbewerbskommission kann eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes und der IVöB 2015 erstatten.
Regelung des Behördenbeschwerderechts gemäss Vorschlag Vernehmlassung E-IVöB
In der Vernehmlassung zum Entwurf der revidierten IVöB wurde folgende Regelung des Behördenbeschwerderechts in der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vorgeschlagen:
Art. 52 Beschwerde
1
…
2
…
3
Gegen die in Art. 53 Abs. 1 [E-IVöB] bezeichneten Verfügungen kann ausserdem [Variante 1: die Wettbewerbskommission] / [Variante 2: das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (INöB)] Beschwerde erheben mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen zu lassen.
4
….
3 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht17 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Buchstaben c bis e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199818, nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung sowie nach dem Bundesgesetz vom […] über das öffentliche Beschaffungswesen.
17 SR 173.32
18 SR 142.31