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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Art. 55 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;
c. der Entscheid über die Aufnahme in oder die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis;
d. der Zuschlag und dessen Widerruf;
e. der Abbruch des Verfahrens;
f. der Ausschluss aus dem Verfahren;
g. die Verhängung einer Sanktion; und
h. die Rückerstattung von Vergütungen oder die Preisreduktion als Folge des behördlichen Einsichtsrechts.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung und Tragweite erkennbar sind, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Für Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen in Beschaffungsverfahren mit einem Auftragswert von weniger als 150 000 Franken können, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben c und g, nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 56 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Während der Dauer der Beschwerdefrist und bis zum Entscheid über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht darf die Auftraggeberin weder den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin schliessen noch Vorkehren treffen, welche den Ausgang einer Beschwerde präjudizieren können.
3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
4 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung findet keinen Schutz. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.