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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Art. 57 Anwendbares Recht
Das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 58 Beschwerdefrist und Beschwerdegründe
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit eines Entscheids kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Im freihändigen Verfahren kann nur gerügt werden, es sei das falsche Verfahren angewendet worden.
Art. 59 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 60 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Falle einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits geschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung gemäss Absatz 2 entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.