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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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Art. 61 Revision

Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 60 Absatz 2 sinngemäss.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 62 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Kompetenz dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) oder in den Fällen von Artikel 7, 10 und 52 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen.

2 Der Bundesrat beachtet die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge.

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.

2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 199516 über den Binnenmarkt wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3

3 Die Beschaffungen von Kantonen und Gemeinden sowie anderer Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben sowie die Konzessionsvergabe dieser Auftraggeber im Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen von 2015 (IVöB 2015) unterstehen in den Konkordatskantonen ausschliesslich den materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der IVöB 2015, soweit sie die Mindeststandards dieses Gesetzes einhalten.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der IVöB 2015 durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben.

2 Sie kann Bund, Kantonen und Gemeinden Empfehlungen zu vorgesehenen und bestehenden Erlassen und im Rahmen der IVöB 2015 zu öffentlichen Beschaffungen abgeben.

Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 2bis und Abs. 3

1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.

16 SR 943.02