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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3)

Waren

Waren im Staatsvertragsbereich

Als Waren im Anwendungsbereich des Gesetzes gelten:

a. für Beschaffungen durch die mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragten Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Waren, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz aufgeführt sind;

b. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Waren.

Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz

Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

1. Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25

2. Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26

3. Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Kapitel 27

Destillation; bitumöse Stoffe; Mineralwachse

4. Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische und Kapitel 28

organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven

Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen

5. Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 29

6. Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 30

7. Düngemittel Kapitel 31

8. Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Kapitel 32

Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke;

Kitte; Tinten

9. Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Kapitel 33

Körperpflege- und Schönheitsmittel