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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3)
Waren
Waren im Staatsvertragsbereich
Als Waren im Anwendungsbereich des Gesetzes gelten:
a. für Beschaffungen durch die mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragten Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Waren, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz aufgeführt sind;
b. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Waren.
Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz
Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.
1. Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25
2. Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26
3. Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Kapitel 27
Destillation; bitumöse Stoffe; Mineralwachse
4. Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische und Kapitel 28
organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven
Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen
5. Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 29
6. Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 30
7. Düngemittel Kapitel 31
8. Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Kapitel 32
Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke;
Kitte; Tinten
9. Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Kapitel 33
Körperpflege- und Schönheitsmittel