Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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6.7.2. Artikel 54 Fristen

Die FVE stellt fest, dass der erste Satz des ersten Abschnitts eine Wiederholung des Gesetzestextes ist. Er sollte daher gestrichen werden. Im Übrigen verweist sie auf ihre Bemerkungen zu Art. 58 VE-BöB.

Die Post begrüsst grundsätzlich die Bestimmung, dass gleichzeitig mit der Beschwerde ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Dieser sollte jedoch auf CHF 10'000 erhöht werden.

Die SBB lehnt die Regelung in Absatz 4 ab. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Anhörung der Auftraggeberin widerspreche dem Grundsatz, dass die aufschiebende Wirkung nur aufgrund einer Interessensabwägung erteilt werden kann.

Diese Regelung würde dazu führen, dass die Vergabestelle ihre öffentlichen Interessen an einem raschen Vertragsschluss nicht darlegen könnte. Absatz 4 sei daher zu streichen.

6.7.3. Artikel 56 Beschwerdeentscheid

Die FVE findet es inakzeptabel, dass für den Erhalt der summarischen Begründung des Entscheids ein weiterer Kostenvorschuss zu entrichten ist. Diese Kosten könnten dazu führen, dass auf eine Beschwerde verzichtet und damit die Relevanz der Fakten und des angewandten Rechts nicht hinterfragt würden.

Die WEKO moniert, dass die Artikel 55 und 56 VE-VöB keinen echten Rechtsschutz gewährleisten, sondern sogar zu Willkür führen könnten. Im öffentlichen Beschaffungswesen müsse es möglich sein, auf dem Rechtsweg einen Entscheid zu erwirken, ohne einen zusätzlichen Kostenvorschuss für den Erhalt der Begründung bezahlen zu müssen. Es stehe der Beschwerdeinstanz frei, die Gerichtskosten zu erhöhen, wenn der Aufwand für die Begründung den Kostenvorschuss übersteigen sollte.

6.8. 8. Kapitel Überwachungsbehörde

Zu diesem Kapitel wurden keine Bemerkungen gemacht.

6.9. 9. Kapitel Schlussbestimmungen

6.9.1. Artikel 61 Überwachung

Die Grünen, die SP, die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung und die Gesamtkirchgemeinde Bern schlagen vor, die Kontrollaufgabe mit Bezug auf die Nachhaltigkeit zu verdeutlichen. Zusätzlich zu den internen Kontrollorganen der Auftraggeberin sollte die Möglichkeit für externe Stichprobenkontrollen bestehen.

6.10. Anhänge

Anhang 1 Nachweise

Die SKG begrüsst es ausdrücklich, dass neu in Ziff. 6 von Anhang 1 VE-VöB der Nachweis betreffend Einhaltung der Lohngleichheit explizit aufgelistet ist.

Die Grünen, die SP, die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung und die Gesamtkirchgemeinde Bern beantragen, in Ziff. 6 zu vermerken, dass Stichprobenkontrollen am Ort der erbrachten Leistung durchgeführt werden können. Im Weiteren soll Ziff. 10 mit Nachhaltigkeitsstandards (z.B. Labels), Zertifizierungen oder Sozial- und Umweltmanagementsystemen ergänzt werden.