Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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6.6.1. Artikel 34 Zweck
Die Grünen, die SP, die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung und die Gesamtkirchgemeinde Bern fordern, dass die Nachhaltigkeit namentlich in sozialer Hinsicht explizit erwähnt wird.
VSEI/USIE, bauenschweiz und SMU begrüssen insbesondere Absatz 2 dieses Artikels.
6.6.2. Artikel 39 Vorbereitung
Lignum beantragt, in Abs. 3 eine zusätzliche Ziffer einzufügen mit folgendem Wortlaut: Beschaffung nachhaltig produzierter Güter.
6.6.3. Artikel 41 Nachwuchsförderung
VSEI/USIE, bauenschweiz und SMU begrüssen diesen Artikel ausdrücklich.
6.6.4. Artikel 44 Preisgericht
Lignum beantragt, dass im Preisgericht eine Fachpersonen für die Beurteilung von Nachhaltigkeitsfragen Einsitz nimmt.
Für VSEI/USIE, bauenschweiz und SMU ist es wichtig ist, dass sich das Preisgericht aus Vertretern der entsprechenden Fachrichtungen zusammensetzt, damit eine objektive Beurteilung der Leistungen möglich ist.
6.6.5. Artikel 46 Rangierung und Preise
VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU und SIA weisen darauf hin, dass gemäss der Ordnung SIA 142 nicht alle, sondern nur ¾ der stimmberechtigten Preisrichter sowie alle Vertreter des Auftraggebers zustimmen müssen.
6.6.6. Artikel 49 Ansprüche aus den Wettbewerben
Gemäss E. Ramer sind die verwendeten Begriffe in der deutschen Fassung in Abs. 1 nicht korrekt. Sowohl bei Bst. b als auch bei Bst. c handelt es sich um einen Zuschlag (b. Projektierungsauftrag, c. Realisierung).
VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU und SIA stellen fest, dass diese Bestimmungen der Ordnung SIA 142 widersprechen und daher entsprechend angepasst werden müssen.
6.7. 7. Kapitel Einfaches und rasches Verfahren
C. Schneider Heusi beantragt die Streichung dieses Kapitels. Sollte es beibehalten werden, müssten die Punkte „Kostenvorschuss“ und „Fristerstreckung“ nochmals geprüft werden. PUBLICA, sgv, SBV, VSEI/USIE und bauenschweiz sind aus unterschiedlichen Gründen der Auffassung, dass dieses Kapitel ins Gesetz gehört.
6.7.1. Artikel 53 Verfahren
Der Kanton Solothurn bemängelt, dass die Bestimmung, wonach in der Verordnung Abweichendes zu den Gesetzen geregelt werden kann, den rechtsstaatlichen Prinzipien widerspricht.
Die FVE erachtet die erforderlichen Beweismittel als zu restriktiv. In diesem Stadium des Verfahrens sollten auch Zeugenaussagen und, bei komplexen Fällen, Gutachten als Beweismittel akzeptiert werden. Bei mutwilligen Beschwerden sollte zudem die Möglichkeit bestehen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten aufzuerlegen.