Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Die Post vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmung ins Gesetz und nicht in die Verordnung gehört.
6.4.4. Artikel 18 Leistungsbeschreibung
Lignum möchte im Erläuterungsbericht zu Abs. 3 ausdrücklich erwähnt haben, dass die zwingenden Leistungen möglichst umfassend zu beschreiben sind.
6.4.5. Artikel 19 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Nach Auffassung der FVE sollte die Frist für die Beantwortung von Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen in die Verordnung aufgenommen werden, auch wenn es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handelt.
6.4.6. Artikel 21 Eingaben der Anbieterinnen
Nach Auffassung der SBB haben die Eingaben der Anbieterinnen in der von der Auftraggeberin vorgegebenen Sprache zu erfolgen. Sie verlangt daher die Streichung dieses Artikels. Die Post führt aus, dass die Möglichkeit von Eingaben in allen Amtssprachen den zeitlichen und finanziellen Aufwand stark erhöht. Bei komplexen Vergaben sei es schwierig, Mitarbeitende mit den notwendigen fachlichen und sprachlichen Kenntnissen zu finden. Die Post verlangt daher die Streichung dieses Artikels.
E. Ramer hält Eingaben in allen Amtssprachen nicht für sinnvoll, da die notwendigen
Sprachkenntnisse sowohl seitens der Beauftragten wie auch der Vergabestellen oft fehlen. Nach Ansicht des ETH-Rats sollten Ausnahmen möglich sein. Die BLS verlangt eine Ausnahme für Sektorenunternehmen, da die Einhaltung dieser Bestimmung mit hohen Übersetzungskosten verbunden ist.
6.4.7. Artikel 22 Überprüfung der Eignung
Gemäss FVE sollte die Möglichkeit der Auftraggeberin, die Eignung einer Anbieterin zu überprüfen, als Grundsatzbestimmung im Gesetz verankert werden.
6.4.8. Artikel 23 Authentifizierung bei elektronischer Auktion
Die FVE verweist auf ihre Bemerkungen zu Art. 25 VE-BöB.
6.4.9. Artikel 24 Dialog
Die FVE verweist auf ihre Bemerkungen zu Art. 28 VE-BöB.
Nach Auffassung von VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU und E. Ramer sollte die Zuschlagsempfängerin ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Der SIA regt an, diesen Artikel zu streichen und stattdessen nach Kapitel 6 in analoger Struktur ein neues Kapitel über die Architektur- und Ingenieurstudienaufträge mit entsprechenden Bestimmungen einzufügen. bauenschweiz wünscht dieses neue Kapitel ebenfalls.
6.4.10. Artikel 25 Dokumentation
Für die FVE ist dieser Artikel unklar. Er sollte präzisiert werden.
6.4.11. Artikel 26 Debriefing
Gemäss E. Ramer sollte diese Bestimmung zwingend sein und im Gesetz verankert werden.
Die FVE begrüsst diese Bestimmung.