Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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6.4.12. Artikel 27 Vertragsschluss
C. Schneider Heusi weist darauf hin, dass die Form des Vertragsschlusses abschliessend vom Privatrecht geregelt wird. Sie beantragt daher die ersatzlose Streichung dieses Artikels.
6.4.13. Artikel 28 Zahlungsfristen
VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU, SBV und Infra begrüssen diesen Artikel ausdrücklich, sind aber der Meinung, dass er ins Gesetz gehört.
Nach Ansicht der BLS sollten die Sektorenunternehmen vom Geltungsbereich der Weisungen des EFD ausgenommen sein.
6.4.14. Artikel 30 Immaterialgüterrechte
Gemäss C. Schneider Heusi gehören materielle Bestimmungen zu Immaterialgüterrechten nicht ins Vergaberecht. Wenn sie trotzdem als notwendig erachtet werden, dann sollten sie im Gesetz und nicht in der Verordnung verankert werden.
VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU und SIA sind der Auffassung, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, die Immaterialgüterrechte mit einem Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen auf die Auftraggeberin zu übertragen. Eine Übertragung von Immaterialgüterrechten setze die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers voraus und müsse entsprechend entschädigt werden. Diese Bestimmung widerspreche im Übrigen auch Art. 48 Urheberrecht bei Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben. Abs. 2 sei daher zu löschen und Abs. 3 entsprechend anzupassen.
6.4.15. Artikel 31 Liste der sanktionierten Anbieterinnen
VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU, SBV und SIA finden, dass diese Bestimmung sowie der entsprechende Artikel im Gesetz zu offen formuliert sind. VSEI/USIE, bauenschweiz, SMU und SBV halten das Instrument als solches für prüfenswert. Es müsse aber eingehender durchdacht werden.
Die FVE verweist auf ihre Bemerkungen zu Art. 47 VE-BöB.
6.5. 5. Kapitel Veröffentlichungen und Statistik
6.5.1. Artikel 32 Veröffentlichungen
Absatz 2
Die BLS weist darauf hin, dass die dieser Bestimmung zugrunde liegende Motion Graf-Litschger keinen Bezug auf Sektorenunternehmen nimmt. Eine solche Vorschrift würde zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, der vom Staat nicht ersetzt wird. Abs. 2 soll dahingehend präzisiert werden, dass er für Sektorenunternehmen nicht gilt.
Die Post, die SBB und PUBLICA beantragen die Streichung von Abs. 2, da das Führen einer zusätzlichen Liste der unterschwelligen Beschaffungen zu einem Mehraufwand ohne ersichtlichen Nutzen führen würde.
In Bezug auf den Mehraufwand teilt der ETH-Rat diese Meinung. Im Übrigen beantragt er einen Schwellenwert von CHF 150‘000 statt CHF 50‘000.
6.6. 6. Kapitel Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
Der SIA begrüsst dieses Kapitel ausdrücklich und hofft, dass es auch in die kantonalen Ausführungsbestimmungen einfliesst. VSEI/USIE, bauenschweiz und SMU begrüssen dieses Kapitel ebenfalls, wünschen aber, dass es auf Gesetzesstufe verankert wird.
C. Schneider Heusi stellt die Frage, ob eine detaillierte Regelung erforderlich ist, insbesondere, weil auf Kantonsebene darauf verzichtet wird.