Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 14 Seiten
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9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abs. 1
Mit der Totalrevision der VöB wird die Verordnung vom 11. Dezember 1995 aufgehoben.
Abs. 2
Die Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht ist durch ihre Aufnahme in den VE-VöB hinfällig und wird aufgehoben.
Abs. 3
Da die Meldepflicht bei Behinderung des freien Wettbewerbs künftig im VE-BöB (Art. 47 Abs. 2) verankert ist, wird der entsprechende Artikel der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung aufgehoben.
3 Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1 Nachweise
Anhang 1 entspricht bis auf einige Formulierungsänderungen, im französischen Wortlaut unverändert, dem bisherigen Anhang 3 VöB. Ausserdem wurde die Ziffer 6 dahingehend ergänzt, dass die Erklärung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen auch die Arbeitsschutzbestimmungen und die Lohngleichheit von Frau und Mann umfasst.
Anhang 2 Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs
Anhang 2 entspricht unverändert dem bisherigen Anhang 6 VöB.
Anhang 3 Von der Unterstellung befreite Bereiche und Teilbereiche
Der Anhang der Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen wird unverändert übernommen.