Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 14 Seiten

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Da es hier nicht um die Schaffung eines weiteren Kontrollinstruments zusätzlich zum Beschaffungscontrolling nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (SR 172.056.15) geht, sind die Auftraggeberinnen für die Richtigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.

Auch für diese Veröffentlichungen gilt das Gebot der Vertraulichkeit nach Artikel 13 Buchstabe d VE-BöB.

6. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Die einzige materielle Änderung gegenüber der bisherigen VöB betrifft Artikel 44 Absatz 4 VE-VöB (bisheriger Art. 50 Abs. 4 VöB). Sie besteht darin, dass für die Mitglieder des Preisgerichts und die Sachverständigen künftig die Ausstandsgründe im VE-BöB gelten.

7. Kapitel: Einfaches und rasches Verfahren

Im Zuge der inhaltlichen Angleichungen der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen ist bezüglich Rechtsschutz ein Kompromissvorschlag erarbeitet worden. Gemäss revidiertem Gesetz wird ab 150°000 Franken und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Rechtsschutz gewährt, wobei bei diesen Fällen ein einfaches und rasches Verfahren angewendet wird. Die Einzelheiten des einfachen und raschen Verfahrens werden im 7. Kapitel des Gesetzes geregelt. Nach Eingang der Beschwerde erhält die Auftraggeberin die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Anschliessend führt der Einzelrichter oder die Einzelrichterin eine Instruktionsverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wird in erster Linie versucht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Bei fehlender Einigung fällt der Einzelrichter oder die Einzelrichterin den Entscheid.

Art. 52 Anwendungsbereich

Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g des VE-BöB sind vom Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung ausgeschlossen. Somit ist das einfache und rasche Verfahren nicht für die Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion vorgesehen. Bei diesen Beschwerden ist das ordentliche Verfahren durchzuführen.

Art. 54 Fristen

Abs. 3

Um Missverständnisse zu vermeiden, muss bei Nichtabgabe einer Stellungnahme ausdrücklich der Verzicht erklärt werden.

Art. 55 Instruktionsverhandlung

Abs. 2

Die Einigung soll nicht in erster Linie finanzielle Vereinbarungen betreffen, mit denen der Aufwand der Offerte entschädigt werden soll.

8. Kapitel : Überwachungsbehörde

Art. 60 Finanzierung und Vergütungen

Abs. 2

Zur besseren Verständlichkeit wurde die Bestimmung sprachlich angepasst. In materieller Hinsicht ergibt sich keine Änderung.