Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 14 Seiten
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Art. 29 Vergütungsanspruch der Anbieterinnen
Die Bestimmung ist einerseits sprachlich und andererseits materiell überarbeitet worden. In materieller Hinsicht erfolgte eine Präzisierung dahingehend, dass explizit darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch auf Vergütung für die Verfahrensteilnahme grundsätzlich ausgeschlossen wird (Abs. 1). Ausnahmen sind für Vorleistungen vorgesehen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden wie bspw. planerische Vorleistungen (Abs. 2). Es liegt im Ermessen der Auftraggeberin, die Höhe und Modalitäten der Vergütung zu bestimmen. Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen die Abgeltungsmodalitäten bekannt sowie insbesondere auch, ob in einem konkreten Fall keine Vergütung geleistet wird.
Art. 30 Immaterialgüterrechte
Die Bestimmung betreffend Übertragung der Immaterialgüterrechte wurde formell angepasst. Eine Änderung in materieller Hinsicht ergibt sich durch den neuen Absatz 3. In Anlehnung an Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) sind Immaterialgüterrechte wie beispielsweise Urheberrechte an Software gemäss Absatz 3 grundsätzlich der Auftraggeberin zu übertragen, falls sie in Erfüllung eines Beschaffungsvertrages geschaffen wurden. Damit werden nicht wie bis anhin nur die Übertragung von vorbestehenden Immaterialgüterrechten, sondern auch Fälle erfasst, wonach Immaterialgüterrechte in Erfüllung eines Beschaffungsvertrages geschaffen werden. Entsprechend wurde die Marginalie auch geändert. Der neue Absatz war insbesondere deshalb erforderlich, weil damit die Nutzungs- und Verwertungsrechte von nicht vorbestehenden Immaterialgüterrechten geregelt werden und das Abhängigkeitsverhältnis des Bundes gegenüber der Auftragnehmerin aufgehoben wird. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Bundes gegenüber der Auftragnehmerin ist wettbewerbshindernd und damit mit den Prinzipien des Beschaffungsrechts, insbesondere der Förderung des Wettbewerbs, nicht vereinbar.
Art. 31 Liste der sanktionierten Anbieterinnen
Der Inhalt der Liste der sanktionierten Anbieterinnen, welche die BKB führt, wurde in Absatz 2 zur besseren Verständlichkeit präzisiert. Die Liste soll zentral geführt werden und für die Auftraggeberinnen jederzeit verfügbar sein (Abs. 3). Zudem können Anbieterinnen Auskunft verlangen, ob sie in der Liste verzeichnet sind (Abs. 4).
Abs. 3
Bei der Bekanntgabe von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR°235.1) vom 19. Juni 1992 zu berücksichtigen.
5. Kapitel Veröffentlichungen und Statistik
Art. 32 Veröffentlichungen
Abs. 2 und 3
Absatz 2 hält fest, welche Vergaben veröffentlicht werden müssen, und Absatz 3 bestimmt, mit Verweis auf Artikel 50 Absatz 4 VE-BöB, welche Angaben die zu veröffentlichende Liste enthalten muss.
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Diese beiden Absätze ergeben sich aus der Umsetzung der Motion Graf-Litscher zur Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50 000 Franken. Damit sollen die Transparenz verbessert und Missbrauch verhindert werden. Die BKB führt eine Liste mit den Angaben aller Auftraggeberinnen und veröffentlicht diese in maschinenlesbarer Form auf simap.ch.
6 Motion Graf-Litscher, Publikation der Basisinformationen aller Beschaffungen des Bundes ab 50°000 Franken (14.3045, Graf-Litscher).