Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 14 Seiten
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für die Einreichung eines Angebots erforderlichen Angaben, in der Ausschreibung enthalten sein.
Art. 21 Eingaben der Anbieterinnen
Aufgrund der Empfehlungen in der Studie zu den Sprachbarrieren im Beschaffungswesen hat der Bundesrat am 30. April 2014 beschlossen, in Ausschreibungsverfahren Eingaben in allen Amtssprachen der Schweiz zuzulassen. Den Auftraggeberinnen steht es hingegen frei, in der Verfahrenssprache zu kommunizieren, selbst wenn dies eine andere Sprache ist. Sie müssen aber ungeachtet der Sprache, in denen das Angebot eingereicht wird, das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen einhalten.
Zu präzisieren ist, dass es sich um die Amtssprachen der Schweiz handelt, weil diese nicht mit den WTO-Sprachen übereinstimmen.
Die Auftraggeberinnen haben jedoch die Möglichkeit, andere Sprachen als die Amtssprachen der Schweiz zuzulassen. Bei Projekten im Ausland kann sich der Einbezug der Lokalsprache als sinnvoll erweisen.
Art. 23 Authentifizierung bei elektronischer Auktion
Die Verwendung elektronischer Signaturen ermöglicht eine sichere Authentifizierung der Beteiligten und grenzt das Missbrauchsrisiko ein. Der Erhalt einer elektronischen Signatur durch eine ausländische Anbieterin in der Schweiz kann, auch wenn ihm grundsätzlich nichts entgegensteht, mit recht viel Aufwand verbunden sein. Es gibt bisher keine Anerkennung für in anderen Ländern ausgestellte elektronische Signaturen. Deshalb soll für die Auftraggeberinnen die Möglichkeit einer auf andere Weise, beispielsweise über ein Login, erfolgenden Identifizierung offen bleiben.
Das Gesetz über die elektronische Signatur wird zurzeit revidiert. Das revidierte Gesetz wird einfachere und gleichermassen sichere neue Identifizierungsmöglichkeiten bieten und die Identifizierung nicht nur natürlicher, sondern auch juristischer Personen ermöglichen.
Art. 24 Dialog
In Anbetracht des Kosten- und Zeitaufwands seitens der Auftraggeberinnen und der Anbieterinnen ist der Dialog ein geeignetes Instrument bei Ausschreibungen, bei denen die Anzahl Anbieterinnen beschränkt ist oder bereits gesenkt wurde wie beispielsweise im selektiven Verfahren. In diesem Verfahren ist die Zahl der Anbieterinnen nach der Prüfung der Eignungskriterien bereits reduziert.
Abs. 1
Der Wettbewerb wird durch den Dialog mit mehreren Anbieterinnen begünstigt. Die Zahl der Anbieterinnen – mindestens drei – entspricht der bereits bisher beim selektiven Verfahren und Einladungsverfahren geltenden.
Abs. 2
Damit Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte gewahrt bleiben, dürfen im Rahmen des Dialogs entwickelte Lösungen und Vorgehensweisen der jeweiligen Anbieterinnen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht weitergegeben oder von der Auftraggeberin verwendet werden. Damit soll das Interesse der Anbieterinnen zur Teilnahme am Dialog gewahrt bleiben, das sie bei einer Gefahr der Ausnutzung ihrer Arbeit durch Dritte verlieren würden. Die ausdrückliche Zustimmung der Anbieterin kann im Rahmen des Dialogs eingeholt werden und ist in diesem Fall im entsprechenden Protokoll festzuhalten, oder sie wird schriftlich erteilt.