Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 14 Seiten
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Art. 7-10 Antrag / Anhörung / Befreiung von der Unterstellung / Feststellungsver-
fügungen
Diese Artikel übernehmen den Wortlaut der Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 (SR 172.056.111) über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht mit einer Änderung: Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) einen Antrag auf Befreiung von der Unterstellung einreichen kann (Art. 8 Abs. 1).
3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 11 Massnahmen gegen Korruption
In diesem Artikel sind Beispiele geeigneter Massnahmen aufgeführt. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Liste. Nebst der erwähnten verwaltungsinternen Massnahmen kann die Auftraggeberin zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Klauseln vorsehen sowie im Beschaffungsvertrag mit der Zuschlagsempfängerin vereinbaren (etwa Integritätsklauseln, Konventionalstrafen, Massnahmen zur Sicherstellung rechtskonformer Geschäftsprozesse). Die Auftraggeberin kann im Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin die Pflicht zur Überbindung dieser Massnahmen auf deren Subunternehmerinnen vorsehen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) ist für die Schweiz seit dem 24. Oktober 2009 in Kraft. Wie weitere völkerrechtliche Verträge, denen die Schweiz beigetreten ist (Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption und Zusatzprotokoll), verpflichtet es die Vertragsstaaten, geeignete Massnahmen gegen Korruption zu treffen. Die Schweiz hat in dieser Hinsicht bereits die Straftatbestände gegen Korruption in- und ausländischer Amtsträger und von Privatpersonen neu gestaltet. Diese Vorgaben werden zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend gegen Korruption im Beschaffungswesen erachtet.
Bst. a:
Ein besonderes Interesse, das zu einem Interessenkonflikt bei der Vergabe führen kann, liegt etwa dann vor, wenn ein Angebot einer Anbieterin eingeht, zu welcher die Mitarbeitenden der Auftraggeberin eine besondere Beziehungsnähe haben. Darunter fallen zum Beispiel enge aktuelle oder frühere (private) Geschäftsbeziehungen (z.B. Kundenbeziehung, strategische Partnerschaft, Beteiligungsform, Anstellungsverhältnis), Partnerschaft (Ehe, eheähnliche Gemeinschaften), Verwandtschaft oder Schwägerschaft, ein wirtschaftliches oder anderes Abhängigkeitsverhältnis oder mehrjährige militärische Kameradschaft. In einem solchen Fall haben die Mitarbeitenden umgehend ihre Vorgesetzten zu informieren.
Bst. b:
Die Auftraggeberin kann durch die Offenlegung der Interessen für eine Beschaffung jeweils die Mitarbeitenden einsetzen, die am besten geeignet sind, die Angebote neutral und ohne persönliche Interessen zu beurteilen.
Mitarbeitende, die in Beschaffungen involviert sind, haben deshalb periodisch schriftlich zu erklären, dass sie keine privaten Verbindungen zu offerierenden Anbieterinnen haben (Unbefangenheitserklärung). Diese Unbefangenheitserklärung bewirkt eine weitere Sensibilisierung der Mitarbeitenden und stellt eine Massnahme zur Korruptionsprävention dar. Sie wird in der Bundesverwaltung schon heute verlangt. Neue Mitarbeitende von Beschaffungsstellen unterzeichnen die Unbefangenheitserklärung in der Regel bereits bei ihrer Anstellung.