Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
3.2.2.5 Zweckmässigkeit im Vollzug
Die Einführung von Bestimmungen, wonach bestimmte Informationen zwischen den Kundinnen, Kunden und dem Versicherungsunternehmen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text erlaubt auszutauschen seien, kommt beiden Parteien eines Versicherungsvertrags entgegen. Erstens erleichtert das Vorliegen von schriftlichen Inhalten anstelle von mündlichen Aussagen die Dokumentation, zweitens ist unter «einer anderen Form, die den Nachweis durch Text erlaubt» auch die in der Praxis mittlerweile gängige elektronische Übergabe von Informationen zu verstehen. Somit lassen sich Mitteilungen vom Versicherungsunternehmen an den Kunden und umgekehrt per E-Mail, Internet oder anderen elektronischen Kanälen übermitteln. Beide Elemente erlauben ein rationelleres Vorgehen in den Geschäftsabläufen des Versicherungsunternehmens und erleichtern den Verkehr zwischen den Versicherungsunternehmen und den Kunden.
3.2.3 Auswirkungen auf den Wettbewerb und Fazit für den Versicherungsmarkt Schweiz
3.2.3.1 Wettbewerb
Die Wettbewerbsintensität wird durch die vorgeschlagene Regulierung insgesamt erhöht, was sich dämpfend auf die Kostenentwicklung auswirkt. Dazu trägt die vorgeschlagene Regulierung zur Beendigung des Vertrags ebenso bei wie die verlängerte Nachhaftung (vgl. oben). In einem liquiden (Versicherungs-) Markt, in dem Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sich ordentlich von einem Vertrag lösen können und dies auch tun, lernen diese mehr Produkte kennen, was zu besseren Entscheiden führen kann. Gleichzeitig intensivieren sie dadurch den Wettbewerb, was zu Produktinnovationen und Effizienzsteigerungen führen kann. Wechsel sind seitens der Versicherungsunternehmen mit höheren Transaktionskosten verbunden, welche jedoch letztlich auf die Kunden überwälzt werden dürften. Die Transaktionskosten können insbesondere im Firmenkundengeschäft für beide Vertragsparteien hoch sein, was für stabilere Vertragsbeziehungen spricht. Um die Risikoselektion von Versicherungsunternehmen der «guten Risiken» in gewissen Bereichen zu reduzieren, sind Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung vom ordentlichen Kündigungsrecht durch das Versicherungsunternehmen ausgenommen, nicht aber vom ausserordentlichen. Die Einführung der gesetzlichen Nachhaftung erleichtert es den Versicherungsnehmerinnen und -nehmer in gewissen Fällen schliesslich, das Versicherungsunternehmen zu wechseln, ohne dass dadurch allfällige Deckungslücken entstehen. Dies erhöht die Wettbewerbsintensität auf dem Versicherungsmarkt.
3.2.3.2 Fazit für den Versicherungsmarkt Schweiz
Insgesamt wird durch die Vorlage die Attraktivität des (Direkt-) Versicherungsmarkts in der Schweiz gestärkt. Die Vorlage erhöht die Rechtssicherheit, weil sie die gesetzlichen Grundlagen an die heutige Praxis anpasst. Ein Beispiel ist der elektro-