Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
3.2.2.1 Versicherungsunternehmen
Die Pflicht, vor Vertragsabschluss der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zusätzliche Informationen abzugeben, kann bei den Versicherungsunternehmen zusätzliche Kosten auslösen, da die Vertrags-, Informations- und Verkaufsunterlagen zumindest einmalig angepasst oder erweitert werden müssen. Die Umstellungskosten hängen allerdings von den Vorlaufzeiten ab, die den Versicherungsunternehmen gewährt werden. Bestehende Verträge sind gemäss dem geltenden und vorgeschlagenen zukünftigen Recht von den geänderten Informationspflichten nicht betroffen, da sich die Informationspflichten nur auf die Situation vor Abschluss eines Versicherungsvertrags beziehen.
Die Einführung des Widerrufsrechts dürfte für die Versicherungsunternehmen kaum mit Zusatzkosten verbunden sein. Es erscheint plausibel, dass im gegenwärtig geltenden Regime ohne gesetzliches Widerrufsrecht diejenigen Kundinnen und Kunden, die irrtümlich einen Versicherungsantrag unterzeichnet haben, diesen so rasch wie möglich wieder kündigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie sich gegenüber dem Versicherungsunternehmen kostentreibend verhalten. Für dieses würden die Transaktionskosten bei fehlendem Widerrufsrecht deshalb früher oder später sowieso anfallen.
In der Praxis gewähren die Versicherungsunternehmen vorläufige Deckungen vor dem Vertragsabschluss bereits heute. Die Aufnahme dieses Vorgehens in das VVG erhöht für die Versicherungsunternehmen die Rechtssicherheit. Die vorläufige Deckungspflicht kann für Versicherungsunternehmen sowohl mit zusätzlichen Prämieneinnahmen als auch mit höheren Kosten verbunden sein, die allerdings nicht beziffert werden können.
Die Nachhaftung der Versicherungsunternehmen für Schäden, die bis zu fünf Jahre nach der Beendigung des Vertrags eintreten, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Vertragslaufzeit verwirklichte, ist für Versicherungsunternehmen potentiell mit höheren Kosten verbunden, da sie die Deckung für solche Schäden nicht mehr verweigern können. Ausserdem wird durch die gesetzliche Nachhaftung den Versicherungsunternehmen der Anreiz reduziert, jene Verträge zu kündigen, bei denen nach der Verwirklichung einer Gefahr mit weiteren Zahlungsansprüchen zu rechnen ist. Der wirtschaftliche Nutzen der Regelung für die Versicherungsunternehmen besteht aus zwei Elementen: Einerseits wird eine zeitliche Beschränkung der Nachhaftung eingeführt. Andererseits erlaubt sie eine Ausnahme erstens für diejenigen Haftpflichtversicherungsverträge, welche dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Policen) folgen, und zweitens für die Krankenzusatzversicherung bei Deckungen nach dem Behandlungsdatumprinzip. Dadurch wird für die Versicherungsunternehmen, welche solche Verträge anbieten, die Rechtssicherheit erhöht.
Mit der Möglichkeit der Rückwärtsversicherung wird den Versicherungsunternehmen eine rechtliche Grundlage gegeben, Haftpflichtversicherungspolicen nach dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Policen) auszustellen. Damit können die Versicherungsunternehmen den Wunsch einiger Versicherungsnehmer befriedigen, solche Versicherungsdeckungen zu erhalten.
Unter dem geltenden VVG existiert ein Kündigungsrecht im Schadensfall, nicht jedoch ein ordentliches Kündigungsrecht. Die Einführung einer gegenseitigen or-