Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

fen und die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird es aus der Aufsicht entlassen. Bis zu seiner Entlassung verbleibt das Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht der FINMA.

Art. 86 Abs. 1 Bst. e

Mit dieser geänderten Strafbestimmung wird sichergestellt, dass auch nicht unter Aufsicht und den entsprechenden Sanktionen stehende Versicherungsunternehmen bei einer Verletzung von Artikel 2bis VE-VAG ins Recht gefasst werden können.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Für Bund, Kantone und Gemeinden sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.2.1 Notwendigkeit staatlichen Handelns

Basierend auf Vorarbeiten einer Expertenkommission unterbreitete der Bundesrat 2011 dem Parlament einen Entwurf zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Das Parlament beschloss Zurückweisung der Totalrevision und beauftragte den Bundesrat, eine teilrevidierte Vorlage vorzulegen (vgl. Ziff. 1.1.4 Rückweisung der Totalrevision des VVG).

Letztlich gehen die Regulierungen im Versicherungsbereich auf die im Versicherungsmarkt typischerweise vorliegende Situation asymmetrischer Information und unvollständiger Information zurück. Diese können zu einem Marktversagen führen. Nachfolgende Aussagen zu den ökonomischen Auswirkungen beziehen sich auf die Analyse der vorgeschlagenen Anpassungen.

3.2.2 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen

Soweit möglich und sachgerecht stellt die Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegenden Teilrevision auf die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung ab, die im Rahmen der erfolgten Arbeiten zur 2011 vorgeschlagenen Totalrevision vom Büro Bass34 erarbeitet wurde. Zu den hauptsächlich betroffenen gesellschaftlichen Gruppen gehören die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, allfällige Geschädigte als Drittpartei und die Versicherungsvermittler.

34 Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG, Konsumstrasse 20, CH-3007 Bern