Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
dentlichen Kündigungsmöglichkeit kann zu einer höheren Kündigungsrate und damit zu höheren Transaktionskosten für die Versicherungsunternehmen führen, sofern diese Verträge nicht einjährig ausgestaltet oder bereits ein vertragliches Kündigungsrecht vorsehen. Die überwiegende Mehrheit der Versicherungsverträge werden gemäss der 2010 erstellten Bass-Studie35 nicht gekündigt, obwohl ein vertragliches Kündigungsrecht bestehen würde. Ein Versicherungsunternehmen kann davon zudem davon profitieren, eine Vertragsbeziehung aufzulösen, wenn diese aus seiner Sicht schlecht ist.
3.2.2.2 Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
Das vorgeschlagene, allen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern zustehende Widerrufsrecht von 14 Tagen bewirkt, dass ein unterzeichneter Antrag im Fall eines Widerrufs rückabgewickelt wird und das Versicherungsunternehmen eventuell bereits erhaltene Prämien zurückerstatten muss. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht notwendig. Versicherungsnehmerinnen und -nehmer können damit etwa unüberlegt unterzeichnete Anträge rückgängig machen. Gemäss der erwähnten Bass-Studie werde im Bereich der Einzellebensversicherungen, in dem die Gewährung eines Widerrufsrechts vom Markt zumindest teilweise bereits angeboten wird, bei 0.2% aller Neuabschlüsse von diesem Recht Gebrauch gemacht. Im Einzelfall kann dies jedoch zu einer Verbesserung des Kundennutzens führen.
Die erweiterten Informationspflichten des Versicherungsunternehmens sollen dem Kunden helfen, seinen Kaufentscheid zu fällen. Dazu müssen die Informationen zwecks Vermeidung von Missverständnissen leicht verständlich sein sowie sämtliche unmittelbar für den Kauf relevanten Informationen beinhalten. Erst wenn ein Versicherungsnehmer etwa weiss, dass er über ein Widerrufsrecht verfügt, kann er einen eventuellen Kaufentscheid rückgängig machen.
Die Nachhaftung für Versicherungsunternehmen bedeutet für Versicherungsnehmerinnen und -nehmer eine Erhöhung der Menge der versicherten Risiken pro Versicherungsvertrag. Dies ist gleichbedeutend mit einer Reduktion ihres finanziellen Risikos. Dies ist in jenen Fällen von Bedeutung, bei denen sich die versicherte Gefahr zwar während der Vertragslaufzeit verwirklicht, der Schaden aber erst nach der Beendigung des Vertrags eintritt. Derartige Situationen können zum Beispiel in der Haftpflicht-, der Unfall- oder der Krankenzusatzversicherung eintreten. Ohne Nachhaftung würde beim Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen die Gefahr einer Deckungslücke entstehen, denn das neue Versicherungsunternehmen kommt ausser bei Claims-made-Policen nicht für Schäden auf, die bereits während der Vertragslaufzeit der alten Versicherung eingetreten sind. Die aufgrund der Nachhaftung zu erwartenden höheren Kosten für die Versicherungsunternehmen dürften von diesen in Form von höheren Prämien an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer weitergegeben werden.
Die von zwei auf fünf Jahre verlängerte Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber einer Versicherung reduziert für Versicherungsnehmerinnen und -nehmer die Kosten
35 Im Internet verfügbar unter http://www.buerobass.ch/pdf/2010/SIF_SECO_2010_RFA_VVG_Schlussbericht.pdf.