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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 2.1 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung

von ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 2 000 Litern.

1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 814/20136.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden,

wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe a und 1.2–1.4 Verordnung (EU) Nr. 814/20137 erfüllen.

2.2 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1

in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe b und 1.2–1.4 Verordnung (EU) Nr. 814/20138 erfüllen.

2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1

in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe c, 1.2–1.4 und 1.5 erfüllen

2.4 Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr

gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlusten der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/20139 erfüllen.

6Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf

die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162.

7 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

8 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.