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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 2.14 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

Ziff. 1.2

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG38, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200939.

38Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

39Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung

der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 221 vom 27.8.2015, S. 1.